4.1 Beschluss
Rn 14
Die Zustimmungserteilung erfolgt in Form des Beschlusses. "Zustimmung" im Sinne des § 160 meint dabei die vorherige Zustimmung (Einwilligung) im Sinne von § 183 Satz 1 BGB. Die Wirksamkeit der Beschlüsse richtet sich dabei für solche des Gläubigerausschusses nach § 72, für solche der Gläubigerversammlung nach § 76 Abs. 1 Satz 1. Durch die Annahme und Bestätigung eines Insolvenzplans gem. §§ 235 Abs. 1 Satz 1, 248 wird die Zustimmung der Gläubigerversammlung ersetzt.
4.2 Fiktion der Zustimmung
Rn 15
Durch das InsO ÄndG 2007 wurde eine praxisrelevante Neuregelung in den § 160 aufgenommen: Gem. Abs. 1 Satz 3 gilt die Zustimmung der Gläubiger im Fall der Beschlussunfähigkeit als erteilt, wobei die Gläubiger hierauf vorab hinzuweisen sind. Diese Klarstellung dient der Verfahrensbeschleunigung und der Vermeidung von Kompetenzstreitigkeiten zwischen Verwalter und Gläubigerschaft. Häufig finden Berichtstermine gem. § 156 vor "leeren Rängen" statt, d. h., es besteht überhaupt keine Möglichkeit, konkrete Entscheidungen zur Abstimmung zu stellen. Eine Beschlussfassungsmöglichkeit der Gläubiger gem. § 76 Abs. 2 entfällt dann.
Die gesetzliche Fiktion löst dieses Dilemma im Sinne einer raschen Verfahrensfortführung auf. Der Verwalter ist handlungsfähig und braucht sich nicht auf den § 164 zu berufen, was tendenziell indiziert, dass es auch Gläubiger gibt, die seine Entscheidung nicht mittragen.
Gerade bei Unternehmensveräußerungen ist Zeit regelmäßig ein wertbildender Faktor: Kann eine während des Eröffnungsverfahrens verhandelte Transaktion (ausnahmsweise) nicht durch einen Gläubigerausschuss abgesegnet werden, bleibt zumindest die Gewissheit, dass die Veräußerung, die regelmäßig unter dem Vorbehalt der Zustimmung entweder des Gläubigerausschusses oder aber der Gläubigerversammlung gestellt wird, im Falle anhaltenden Desinteresses der Gläubigerschaft nicht scheitern wird.
4.3 Ersetzungs- und Änderungsbefugnis
Rn 16
Das Insolvenzgericht kann keine Ersetzung der Zustimmung von Gläubigerausschuss oder Gläubigerversammlung vornehmen. Auch die Aufhebung eines nichtigen Beschlusses der Gläubigerversammlung in analoger Anwendung des § 78 kommt nicht in Betracht. Vielmehr kann die Unwirksamkeit von nichtigen Beschlüssen von jedermann geltend gemacht werden. Dagegen wird die Gläubigerversammlung als oberstes Organ der Gläubiger Beschlüsse des Gläubigerausschusses ersetzen oder ändern können. Außerdem kann die Gläubigerversammlung von vornherein auch bei Bestehen eines Gläubigerausschusses in Abänderung des § 160 bestimmte Rechtsgeschäfte von ihrer – und nicht nur derjenigen des Gläubigerausschusses – Zustimmung abhängig machen.
4.4 Widerruf
Rn 17
Ein Widerruf der Zustimmung ist möglich. Hat der Insolvenzverwalter allerdings zwischenzeitlich von der erteilten Einwilligung Gebrauch gemacht, so ist eine rückwirkende Intervention der Gläubiger (sei es durch den Ausschuss oder die Versammlung) ausgeschlossen.