Rn 16

Das Insolvenzgericht kann keine Ersetzung der Zustimmung von Gläubigerausschuss oder Gläubigerversammlung vornehmen. Auch die Aufhebung eines nichtigen Beschlusses der Gläubigerversammlung in analoger Anwendung des § 78 kommt nicht in Betracht. Vielmehr kann die Unwirksamkeit von nichtigen Beschlüssen von jedermann geltend gemacht werden.[33] Dagegen wird die Gläubigerversammlung als oberstes Organ der Gläubiger Beschlüsse des Gläubigerausschusses ersetzen oder ändern können.[34] Außerdem kann die Gläubigerversammlung von vornherein auch bei Bestehen eines Gläubigerausschusses in Abänderung des § 160 bestimmte Rechtsgeschäfte von ihrer – und nicht nur derjenigen des Gläubigerausschusses – Zustimmung abhängig machen.[35]

[34] Begr. zu § 179 RegE, BT-Drucks. 12/2443, S. 174; Kübler/Prütting/Bork-Webel, § 160 Rn. 5; MünchKomm-Janssen, § 160 Rn. 32; a. A. LG Göttingen NZI 2000, 491 (verweigerte Zustimmung der Versammlung unbeachtlich, wenn Ausschuss zugestimmt hat); FK-Wegener, § 160 Rn. 20; sowie frühere Ansicht zur KO in Kilger/K. Schmidt, §§ 133, 134 Anm. 1, bis zur 10. Aufl. auch Kuhn/Uhlenbruck, §§ 133, 134 Rn. 1c.
[35] Begr zu § 179 RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 174.

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