Rn 16
Das Insolvenzgericht kann keine Ersetzung der Zustimmung von Gläubigerausschuss oder Gläubigerversammlung vornehmen. Auch die Aufhebung eines nichtigen Beschlusses der Gläubigerversammlung in analoger Anwendung des § 78 kommt nicht in Betracht. Vielmehr kann die Unwirksamkeit von nichtigen Beschlüssen von jedermann geltend gemacht werden.[33] Dagegen wird die Gläubigerversammlung als oberstes Organ der Gläubiger Beschlüsse des Gläubigerausschusses ersetzen oder ändern können.[34] Außerdem kann die Gläubigerversammlung von vornherein auch bei Bestehen eines Gläubigerausschusses in Abänderung des § 160 bestimmte Rechtsgeschäfte von ihrer – und nicht nur derjenigen des Gläubigerausschusses – Zustimmung abhängig machen.[35]
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