Rn 17
Ein Widerruf der Zustimmung ist möglich.[36] Hat der Insolvenzverwalter allerdings zwischenzeitlich von der erteilten Einwilligung Gebrauch gemacht, so ist eine rückwirkende Intervention der Gläubiger (sei es durch den Ausschuss oder die Versammlung) ausgeschlossen.[37]
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