Rn 17

Ein Widerruf der Zustimmung ist möglich.[36] Hat der Insolvenzverwalter allerdings zwischenzeitlich von der erteilten Einwilligung Gebrauch gemacht, so ist eine rückwirkende Intervention der Gläubiger (sei es durch den Ausschuss oder die Versammlung) ausgeschlossen.[37]

[36] MünchKomm-Janssen, § 160 Rn. 27; Uhlenbruck-Zipperer, § 160 Rn. 9.
[37] Uhlenbruck-Zipperer, § 160 Rn. 9.

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