Rn 13
Wenn der Erwerber eine der in § 162 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 definierten engen Beziehungen zum Schuldner hat, besteht die Gefahr, dass bei der Veräußerung des Betriebs nicht der wirkliche Wert erzielt wird, sondern der Betrieb für einen "Freundschaftspreis" den Eigentümer wechselt. Entgegen der noch in der Vorauflage vertretenen Ansicht, soll § 162 nicht per se verhindern, dass die ursprünglichen Inhaber das Unternehmen letztlich nur unter neuem Namen fortführen. Vielmehr soll lediglich verhindert werden, dass die Veräußerung zu nicht marktgerechten Konditionen erfolgt. Fließt hingegen ein angemessener Kaufpreis in die Masse, ist es sowohl rechtlich zulässig als auch legitim, dass die alte "Besatzung" den Geschäftsbetrieb unter neuem Namen fortführt. In der Praxis kommt diese Konstellation durchaus häufiger vor, wobei erschwerend hinzukommen kann, dass es keine weiteren Bieter gibt. In diesem Fall regeln Marktgesetze die Höhe des Kaufpreises, § 162 bietet hier nur insofern "Schutz" als die Zustimmung der Gläubigerversammlung erforderlich ist. Gerade bei Vorliegen lediglich eines einzigen Angebots ist es allerdings nur schwer vorstellbar, dass die Gläubigerversammlung ihre Zustimmung hierfür nicht erteilt und stattdessen (zunächst) gänzlich auf den Kaufpreis verzichtet.
Um in diesen und ähnlichen Fällen eine Kontrollmöglichkeit zu schaffen, bestimmt das Gesetz, dass der Verwalter hier das Unternehmen oder den Betrieb des Schuldners nur mit Zustimmung veräußern darf und für diese Zustimmung allein die Gläubigerversammlung entscheidungsbefugt ist. Auf diese Weise können alle Gläubiger die sich ihnen hinsichtlich des Veräußerungsgeschäfts ergebenden Bedenken vortragen und vertreten. Ihren Interessen wird dadurch ausreichend Rechnung getragen. Dagegen böte eine Zustimmung lediglich des Gläubigerausschusses keinen hinreichenden Schutz, da nur durch die Beteiligung der Gläubigerversammlung sicher gestellt werden kann, dass alle Gläubiger Einblick in den für das Unternehmen zu zahlenden Preis erhalten, die Preisbildung transparent wird und durch die Versammlung legitimiert werden kann.
Rn 13a
Nicht ausdrücklich geregelt ist jedoch, auf welche Weise die Zustimmung der Gläubigerversammlung herbeizuführen ist. Teils wird die Einberufung der Gläubigerversammlung dem Verwalter zugebilligt, teils soll dies dem Gericht auf Antrag des Insolvenzverwalters bzw. aufgrund seines eigenen Ermessens obliegen. Zur Begründung der ersten Ansicht wird angeführt, § 162 sei lex specialis zu § 160, entsprechend könne allein der Verwalter die Zustimmung einholen. Die Gegenansicht möchte die allgemeinen Vorschriften anwenden und stellt dafür insbesondere auf die Antragsbefugnis des Verwalters nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 ab.
Einzuholen ist dabei die vorherige Zustimmung, eine nachträgliche Genehmigung mag lediglich haftungsrechtlich entlasten, ohne die Pflichtverletzung des Verwalters zu beseitigen.