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Eine besondere Praxisbedeutung kommt der Vorschrift des § 162 gegenwärtig nicht zu, da der Verwalter im Regelfall eine Veräußerung des Unternehmens ohnehin nur unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Gläubigerversammlung vornimmt. Gerade bei der Vielzahl der kleinen und mittleren Verfahren wäre die Bestellung eines Gläubigerausschusses aufgrund der damit verbundenen Kosten nicht zielführend. Die Erfahrung zeigt, dass der überwiegende Teil der Gläubiger ohnehin den Verlauf des Verfahrens mit relativ wenig Interesse verfolgt und die Gläubigerversammlungen nicht besucht. Etwas anderes kann allerdings bei Großverfahren mit starkem Öffentlichkeitsinteresse gelten.

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