Rn 11

Wenn das Gericht bei der Auswertung der Informationen über die geplante Veräußerung zu dem Ergebnis gelangt, dass tatsächlich für die Masse günstigere Möglichkeiten existieren, dann wird es eine Anordnung treffen, die dem Verwalter die Übertragung nur gestattet, wenn die Gläubigerversammlung dem Vorhaben zugestimmt hat. In diesem Fall hat der Antragsteller einen Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Insolvenzmasse (§ 162 Abs. 2). Der Anspruch auf Kostenerstattung entsteht auch, wenn die Gläubigerversammlung der ursprünglichen vom Verwalter geplanten Veräußerung zustimmt[17]. Die Zivilgerichte entscheiden bei Streit über Umfang und Höhe des Erstattungsanspruchs[18].

[17] FK-Wegener, § 163 Rn. 9; MünchKomm-Janssen, § 163 Rn. 18; Uhlenbruck-Zipperer, § 163 Rn. 10; HambKomm-Decker, § 163 Rn. 7.
[18] FK-Wegener, § 163 Rn. 9; MünchKomm-Janssen, § 163 Rn. 18; Uhlenbruck-Zipperer, § 163 Rn. 10; HambKomm-Decker, § 163 Rn. 7.

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