Rn 11
Das Verfahren der Zwangsversteigerung wird auf Antrag eines Gläubigers (oben Rn. 8) oder auf Antrag des Insolvenzverwalters (oben Rn. 9) durch das zuständige Vollstreckungsgericht (oben Rn. 4) angeordnet. Das Vollstreckungsgericht hat nach § 19 Abs. 1 ZVG zugleich das Grundbuchamt um die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks zu ersuchen.
Rn 12
Ein Vorteil des Zwangsversteigerungsverfahrens besteht darin, dass – im Falle der freihändigen Veräußerung erforderliche – öffentlich-rechtliche Genehmigungen meist entbehrlich sind, ein ggf. bestehendes dingliches Vorkaufsrecht (vgl. § 1098 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht mehr ausgeübt werden kann und nachrangige Grundpfandrechte erlöschen (§ 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Ferner sieht § 56 Satz 3 ZVG einen Ausschluss der Mängelhaftung vor. In der Praxis wird jedoch auch bei einer freihändigen Veräußerung regelmäßig ein entsprechender Haftungsausschluss mit dem Käufer vereinbart (unten Rn. 50).
3.3.1 Beschlagnahmewirkungen
Rn 13
Die Anordnung des Verfahrens der Zwangsversteigerung auf Antrag des die Vollstreckung betreibenden Gläubigers führt zu einer Beschlagnahme des Grundstücks. Hinsichtlich Umfang der Beschlagnahme (§ 20, 21 ZVG), Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlagnahme mit Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Schuldner (§ 22 ZVG) und Wirkung der Beschlagnahme als relatives Veräußerungsverbot (§ 23 ZVG) bestehen keine Besonderheiten.
Rn 14
Dagegen hat die Anordnung des Verfahrens der Zwangsversteigerung auf Antrag des Insolvenzverwalters gem. § 173 Satz 1 ZVG grundsätzlich keine Beschlagnahmewirkung. Nach Satz 2 des § 173 ZVG ist aber die Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Insolvenzverwalter als Beschlagnahme anzusehen, soweit es in §§ 13, 55 ZVG auf die Beschlagnahme ankommt. Ein Veräußerungsverbot wie es die Anordnung des Verfahrens der Zwangsversteigerung auf Antrag des die Vollstreckung betreibenden Gläubigers nach § 23 ZVG bewirkt trifft den Insolvenzverwalter ebenfalls nicht, mit der Folge, dass er über das Grundstück und Zubehör sowie Erzeugnisse verfügen und ggf. anfallende Mieten zu Gunsten der Masse einziehen kann.
Rn 15
Im Fall der Eröffnung des Zwangsversteigerungsverfahren auf Antrag des Insolvenzverwalters besteht für die absonderungsberechtigten Gläubiger oder die Massegläubiger auch die Möglichkeit des Beitritts (unten Rn. 30). Durch diesen Beitritt wird dann die Beschlagnahmewirkung ausgelöst, so dass ein freihändiger Verkauf des Verwalters dann nicht mehr ohne die Zustimmung des Beigetretenen möglich ist.
3.3.2 Geringstes Gebot (§ 44 ZVG) und seine Abänderung (§§ 174, 174a ZVG)
Rn 16
Das Vollstreckungsgericht hat das geringste Gebot i.S. von § 44 Abs. 1 ZVG und die Versteigerungsbedingungen nach Maßgabe der § 45 ff. ZVG festzustellen. Die Feststellung des geringsten Gebots i.S. von § 44 Abs. 1 ZVG begründet das sog. Deckungsprinzip, wonach bei der Versteigerung nur ein solches Gebot zugelassen wird, durch welches die dem Anspruche des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlöse zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden. Das Deckungsprinzip wird rechtstechnisch umgesetzt, indem ein Recht nach § 52 Abs. 1 ZVG insoweit bestehen bleibt, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Alle vorgehenden Rechte sind mithin bar oder bestehen bleibend in dem geringsten Gebot berücksichtigt.
Rn 17
Im Falle einer durch ihn selbst beantragten Zwangsversteigerung wird der Insolvenzverwalter den Gläubigern nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG im Rang gleichgestellt. Das Deckungsprinzip bewirkt daher, dass in das geringste Gebot nach § 44 Abs. 1 ZVG neben den Kosten des Verfahrens nach § 109 ZVG und den Ansprüchen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZVG alle dinglichen Belastungen des Grundstücks (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG) aufzunehmen, was regelmäßig ein sehr hohes geringstes Gebot zur Folge hat. Dies führt dazu, dass das Grundstück über die beantragte Zwangsversteigerung i.d.R. nicht veräußert werden kann, weshalb die praktische Relevanz dieser Verwertungsmöglichkeit gering ist.
Hinzu kommt noch, dass der Insolvenzverwalter bzw. die Masse (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens zu tragen haben. Der vorrangige Anspruch des Insolvenzverwalters auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Versteigerungsgegenstände nach § 10 Abs. 1...