Rn 24
Durch den Zuschlag wird der Ersteher nach § 90 Abs. 1 ZVG Eigentümer des Grundstücks und mit dem Grundstück nach § 90 Abs. 2 ZVG zugleich auch der Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat, insbesondere also auch des Zubehörs (oben Rn. 3). Durch den Zuschlag erlöschen nach § 91 Abs. 1 ZVG die Rechte an dem Grundstück, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen (§§ 52, 59 ZVG) bestehen bleiben sollen. Es gilt freilich der Surrogationsgrundsatz, mit der Folge, dass sich das Recht am Versteigerungserlös, der an die Stelle des Grundstücks tritt, mit dem bisherigen Inhalt und Rang fortsetzt.
Rn 25
Nach der Erteilung des Zuschlags bestimmt das Vollstreckungsgericht nach § 105 Abs. 1 ZVG von Amts wegen einen Termin zur Aufstellung des Teilungsplans nach § 113 ZVG, nach dem der Versteigerungserlöses verteilt wird. Nur der nach Abzug der Verfahrenskosten (§ 109 ZVG) verbleibende Überschuss wird auf die Ansprüche der Beteiligten entsprechend der Rangfolge der §§ 10-12 ZVG nach Maßgabe der §§ 110-114, 119, 121-126 ZVG verteilt. Wird ein Übererlös erzielt, so fällt dieser in die Masse.
Rn 26
Zu beachten ist, dass der gesetzliche Löschungsanspruch des nachrangigen Grundschuldgläubigers gem. § 1179a BGB nach Ansicht des BGH nicht insolvenzfest ist, wenn die vorrangige Sicherungsgrundschuld zwar zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr valutiert ist, das Eigentum an dem Grundstück und die Grundschuld jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht zusammengefallen sind. Die Entscheidung des BGH wird u.a. mit dem Hinweis auf den Vormerkungscharakter des Löschungsanspruchs kritisiert. Vor dem Hintergrund der Wertung des § 106 InsO ist dem BGH jedoch im Ergebnis zuzustimmen, da künftige oder bedingte Ansprüche nur dann Schutz genießen, wenn sie auch im Grundbuch eingetragen sind.
Rn 27
Erstreckt sich die Haftung des Grundstücks auf bewegliche Gegenstände als Zubehör i.S. von § 97 BGB und werden diese von der Zwangsversteigerung erfasst, so ist gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG auf diese Gegenstände eine Feststellungskostenpauschale in Höhe von 4 % zu erheben. Der zur abgesonderten Befriedigung berechtigte Gläubiger wird somit – wie bei der Verwertung beweglicher Gegenstände nach §§ 170 f. InsO – an den Kosten beteiligt. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG bezieht sich die Beteiligung zwar nur auf die Kosten der Feststellung, aber auch an den Verwertungskosten (Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) sind alle Gläubiger nach dem zuvor Gesagten gem. § 109 Abs. 1 ZVG beteiligt.
Rn 28
Die Befriedigungsfiktion nach § 114a ZVG verhindert, dass ein zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigter das Grundstück in der Zwangsversteigerung selbst erheblich unter Wert ("Sieben-Zehnteile-Grenze") erwirbt und zusätzlich den Ausfall seiner persönlichen Forderung im Insolvenzverfahren geltend machen kann. Der Fiktion der Befriedigung nach Maßgabe des § 114a ZVG kann der Gläubiger auch nicht dadurch umgehen, dass er formal durch einen Strohmann, einen uneigennützigen Treuhänder oder eine von ihm abhängige Gesellschaft das Grundstück zu einem Betrage unter der "Sieben-Zehnteile-Grenze" ersteigern lässt, um sich dessen Wert zuzuführen. Er muss sich nach der Rechtsprechung des BGH vielmehr nach § 114a ZVG so behandeln lassen, als hätte er selbst das Gebot abgegeben. Dasselbe gilt, wenn der meistbietende Berechtigte die Rechte aus dem Meistgebot auf einen Dritten überträgt und diesem der Zuschlag erteilt wird. Auch in dieser Konstellation findet die Befriedigungsfiktion nach § 114a ZVG Anwendung.
Rn 29
Die Beträge, hinsichtlich derer der Erwerber gem. § 114a ZVG als aus dem Grundstück befriedigt gilt, zählen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG beim Erwerb eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Grundpfandgläubiger selbst neben dem Meistgebot nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG zum Wert der Gegenleistung im grunderwerbssteuerlichen Sinn von § 8 Abs. 1 GrEStG. Ob die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 1 GrEStG auch in den zuvor genannten "Strohmann-Fällen" neben dem Meistgebot auch die Befriedigungsfiktion nach § 114a ZVG erfasst, ist in der Rechtsprechung des BFH (noch) offen, im Ergebnis aber zu bejahen.