Rn 27
Eine Sicherungsabtretung liegt vor, wenn der Zessionar im Außenverhältnis zwar die volle Gläubigerstellung erwirbt, er im Innenverhältnis jedoch aufgrund einer entsprechenden Zweckabrede nur eine dem Pfandgläubiger ähnliche Stellung erwerben soll.
Rn 28
Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ist als Vorausabtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf der Sache eine besondere Form der Sicherungsabtretung und deshalb von § 166 Abs. 2 erfasst.
Rn 29
Auch abgetretene Ansprüche aus Versicherungsverträgen unterliegen grundsätzlich dem Verwertungsrecht des Verwalters nach § 166 Abs. 2. Von praktischer Bedeutung sind hier insbesondere die Rückkaufswerte abgetretener Kapitallebensversicherungen. Der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes entsteht mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Dieser Anspruch unterliegt dem Verwertungsrecht des Verwalters, so dass der Masse mit der Eröffnung des Verfahrens die Kostenbeiträge nach §§ 170, 171 zustehen.
Rn 30
Die Rechte des Insolvenzverwalters im Hinblick auf Direktversicherungen in der Insolvenz des Arbeitgebers hängen von der Ausgestaltung des Bezugsrechts ab. In der Regel wird dem Begünstigten die Bezugsberechtigung widerruflich eingeräumt. Ab dem Zeitpunkt der Unverfallbarkeit oder bei Direktversicherungen aus Gehaltsumwandlung ist diese jedoch stets unwiderruflich. In diesen Fällen ist das Bezugsrecht des Arbeitnehmers unwiderruflich.
Im Falle eines unwiderruflich (gewordenen) Bezugsrechts kann der Arbeitnehmer dieses Bezugsrecht – und damit mittelbar auch den Anspruch auf Einzug des Rückkaufswertes – aussondern. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn ein dem Arbeitnehmer unwiderruflich eingeräumtes Bezugsrecht mit dessen Zustimmung zur Sicherheit auf einen Kreditgeber des Arbeitgebers übertragen wird. Die Insolvenz des Arbeitgebers führt nicht dazu, dass hieraus ein neues Zugriffsrecht des Verwalters auf den Rückkaufswert entsteht. Zwar ist das Bezugsrecht in diesen Fällen "eingeschränkt unwiderruflich", jedoch besteht die Einschränkung nicht zugunsten des Arbeitgebers. Auch sonst wirkt sich die Einschränkung eines Bezugsrechts durch einen Vorbehalt nicht aus, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen der Einschränkung nicht eingetreten sind.
Wurde das Bezugsrecht innerhalb des anfechtungsrechtlich relevanten Zeitraums unwiderruflich eingeräumt, kommt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine Anfechtung der Einräumung nach den §§ 129 ff. in Betracht. Im Rahmen von Direktversicherungen erfolgt die Einräumung des Bezugsrechts in der Regel nicht unentgeltlich, sondern als Sonderform der Vergütung für geleistete Dienste. Der Verwalter kann die Begünstigung insgesamt anfechten und Zahlung der gesamten Versicherungssumme verlangen.
Liegt nur ein widerrufliches Bezugsrecht vor, entsteht kein Aussonderungsrecht. Dem Bezugsberechtigten stehen bis zum Eintritt des Versicherungsfalls keine Rechte aus der Versicherung zu (§ 166 Abs. 2 VVG). Der Insolvenzverwalter kann das Bezugsrecht widerrufen und den Rückkaufswert zur Masse ziehen.
Rn 31
Ein durch einen Drittschuldner unter Verzicht auf die Rücknahme vor Eröffnung hinterlegter Forderungserlös wird von § 166 Abs. 2 nicht erfasst. In einem solchen Fall ist die Forderung des gesicherten Gläubigers durch die Hinterlegung gemäß § 372 BGB bereits erfüllt worden. Damit sind der Masse jegliche Verwertungsrechte entzogen.
Rn 32
Das Verwertungsrecht des Verwalters erstreckt sich auch nicht auf den Bereicherungsanspruch eines vorrangigen Sicherungsnehmers gegen den nachrangigen Zessionar, wenn der Schuldner eine bereits zedierte Forderung ein zweites Mal zur Sicherheit abtritt und der Drittschuldner an den zweiten Zessionar mit befreiender Wirkung zahlt. Für die Anwendbarkeit des § 166 Abs. 2 ist allein entscheidend, ob die Sicherheit rechtlich als zedierte Forderung einzuordnen ist. Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall um eine bereicherungsrechtliche Forderung, die in einer Sicherungszession wurzelt. Jedoch bildet sie weder das Surrogat der zedierten Forderung noch gehört sie zu den zedierten Sicherheiten.
Rn 33
Von der Sicherungsabtretung ist auch die Verpfändung von Forderungen zu unterscheiden. An verpfändeten Forderungen steht dem Insolvenzverwalter keine Einziehungsbefugnis zu, soweit bereits Pfandreife eingetreten ist. Berechtigt ist allein der Pfandgläubiger nach § 173 Abs. 1. Vor Eintritt der Pfandreife ist der Verwalter zur Einziehung berechtigt, muss den Erlös allerdings zu Gunsten des Pfandgläubigers hinterlegen.
In der Literatur wird zum Teil eine analoge Anwendung des § 166 Abs. 2 auf verpfändete Forderungen vorgeschlagen. Hiergegen spricht jedoch neben dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut der Umstand, dass sich der Gesetzgeber mit der Frage, ob Forderungsverpfändungen einer Verwertungsbefugnis des Verwalters unterliegen sollten, ausdrücklich auseinandergesetzt und sich dagegen entschieden hat. Eine planwidrige Regelungslü...