Rn 70

Eine unberechtigte Verwertung durch den Verwalter wird in der Praxis hauptsächlich nur dann vorkommen, wenn dem Verwalter bestehende Fremdrechte nicht bekannt sind.

Verwertet der Verwalter unberechtigt, entsteht zu Gunsten des Absonderungsberechtigten ein Ersatzabsonderungsrecht gemäß § 48, d.h. der erzielte Erlös ist herauszugeben.[153] In diesen Fällen kann dem Gläubiger ein Schadensersatzanspruch gemäß § 60 gegen den Verwalter zustehen, wenn dieser das Absonderungsrecht pflichtwidrig verkannt hat.[154] Der Verwalter wird aber entlastet, wenn der Gläubiger entgegen seiner Verpflichtung aus § 28 Abs. 2 das Absonderungsrecht nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt hat.[155]

 

Rn 71

Das OLG Dresden[156] hat ein Schadensersatzanspruch des Grundschuldgläubigers gegen die Masse gem. §§ 1135, 823 Abs. 1 BGB in dem Fall angenommen, in dem der Insolvenzverwalter die Geschäfts- und Betriebsausstattung veräußert, obwohl ihm bewusst ist, dass sie als Zubehör dem Haftungsverband der Grundschuld eines Gläubigers unterfallen, und er so die Enthaftung der Gegenstände nach § 1121 Abs. 1 BGB herbeiführt. Hier ist auch an einen Anspruch gegen den Insolvenzverwalter persönlich nach § 60 zu denken.[157] Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus dem erzielten Veräußerungserlöses. Anders freilich, wenn das Zubehör von dem haftenden Grundstück innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entfernt wird (vgl. § 1122 Abs. 2 BGB).

[153] Hierzu ausführlich: HambKomm-Büchler, 3. Aufl. 2009, § 48 Rn. 34 f.
[154] Ganter/Bitter, ZIP 2005, 93, 102; eine Haftung kommt im Übrigen auch in Betracht, wenn der Verwalter schuldhaft die Entstehung eines Rechtsmangels nicht verhindert und der Gegenstand dadurch einen Wertverlust erleidet, vgl. BGH, Urt. v. 9. 3. 2006 – IX ZR 55/04, NJW-RR 2006, 990 = NZI 2006, 350 = WM 2006, 918 = ZInsO 2006, 429 = ZIP 2006, 859.
[155] HambKomm-J.-S. Schröder, 3. Aufl. 2009, § 28 Rn. 8.
[156] OLG Dresden, Urt. v. 25. 7. 2002 – 13 U 833/02, ZInsO 2003, 472; dazu auch Tetzlaff, ZInsO 2004, 521, 526.
[157] Uhlenbruck-Brinkmann, 13. Aufl. 2010, § 166 Rn. 2.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge