Rn 9
Dem Gläubiger soll nur der durch die Verzögerung entstandene Geldverlust ersetzt werden. Daher ist bei der Berechnung der Zinsen (zur Höhe des Zinssatzes vgl. Rn. 2) nicht der Nominalbetrag der Forderung zugrunde zu legen, sondern nur derjenige Betrag, welcher bei einer Verwertung des Gegenstands überhaupt realisiert werden kann. § 169 Satz 3 beschränkt die Zinszahlungspflicht auf den bei der Verwertung voraussichtlich realisierbaren Erlös. Für die Zinszahlungen kommt es daher allein auf die Prognose des Insolvenzverwalters an. Bei Grundstücken ist auf den nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert abzustellen. Gegenüber der tatsächlichen Verwertung bestehende Abweichungen werden weder zugunsten noch zu Lasten des Gläubigers korrigiert.
Rn 10
Die Zinszahlungspflicht besteht neben der Verpflichtung des Verwalters, nach § 172 im Falle der Nutzung von Sicherungsgut den dadurch entstehenden Wertverlust an den Absonderungsgläubiger zu zahlen. Parallel laufen diese Verpflichtungen allerdings erst vom Berichtstermin an, da die Nutzungsentschädigung bereits ab Eröffnung des Verfahrens, Zinsen aber erst für die Zeit nach dem Berichtstermin (bzw. drei Monate nach Anordnung der Sicherungsmaßnahme) zu zahlen sind.
Rn 11
Auch wenn für den Zeitraum von der Eröffnung des Verfahrens (bzw. der Anordnung nach § 21) bis zum Berichtstermin (bzw. des Ablaufs der drei Monate) keine laufenden Zinsen zu zahlen sind, bleibt trotzdem der Gegenstand selbst als Sicherheit für die allgemeinen Zinsansprüche unberührt, so dass nach einer Verwertung auch für diesen Zeitraum aus dem Erlös die Zinsen zu zahlen sind.
Rn 12
Von § 169 nicht gedeckt wird der weitere Verzugsschaden, soweit er den gesetzlichen bzw. vertraglichen Zinsanspruch (§ 288 Abs. 1 BGB) übersteigt.