Rn 16

Auch ohne die nach der Begründung des Gesetzgebers bewusst unterbliebene, ausdrückliche Benennung des Merkmals der Dauerhaftigkeit der Nichterfüllung fälliger Zahlungspflichten sollen lediglich vorübergehende Zahlungsstockungen nicht zur Eröffnung eines aufwendigen und für den Schuldner einschneidenden Insolvenzverfahrens führen. Insoweit ist das Bedürfnis vorhanden, eine Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit von einer vorübergehenden Zahlungsstockung vorzunehmen.

 

Rn 17

Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass der Begriff der Zahlungsunfähigkeit nicht rein stichtagsbezogen zu verstehen ist. Vielmehr ist auch die zeitliche Dauer einer etwaigen Liquiditätslücke zu berücksichtigen, um die Zahlungsunfähigkeit von einer nur vorübergehenden Zahlungsstockung abzugrenzen.[29] Nach Auffassung des Gesetzgebers braucht im Gesetz nicht besonders zum Ausdruck gebracht werden, dass eine vorübergehende Zahlungsstockung keine Zahlungsunfähigkeit begründe, da es sich von selbst verstehe, dass ein Schuldner, dem in einem bestimmten Zeitpunkt liquide Mittel fehlen, der sich die Liquidität aber kurzfristig wieder beschaffen könne, im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 in der Lage sei, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Einer näheren Definition der Zahlungsunfähigkeit in zeitlicher Hinsicht – ebenso wie hinsichtlich ihrer Größenordnung – hat der Gesetzgeber sich nach der weiteren Gesetzesbegründung bewusst enthalten, um einer übermäßig einschränkenden Auslegung des Begriffs der Zahlungsunfähigkeit, etwa durch Annahme einer bloßen Zahlungsstockung auch bei einer über Wochen oder gar Monate fortbestehenden Illiquidität, entgegenzuwirken.[30]

 

Rn 18

Aus diesen Erwägungen wurde insbesondere durch die Kommentarliteratur ein Zeitrahmen von zwei bis drei Wochen genannt, für den noch vertretbar erscheint, von einer bloßen Zahlungsstockung und nicht von eingetretener Zahlungsunfähigkeit auszugehen.[31] Einzelne Autoren hielten ungeachtet der ausdrücklichen Zielsetzung des Gesetzgebers deutlich längere Zeiträume als vertretbar.[32]

 

Rn 19

Der BGH[33] hat unter Berücksichtigung der zum Recht der KO und der GesO höchstrichterlich zuletzt angenommenen Begrenzung des Zeitraumes, für den eine Zahlungsstockung anzunehmen sein sollte, auf vier Wochen einerseits und der Intention des Gesetzgebers zur Verkürzung dieses Zeitraumes andererseits, eine Phase von bis zu drei Wochen als angemessen qualifiziert, um lediglich von einer Zahlungsstockung auszugehen. Dieser Zeitrahmen erscheint erforderlich, aber auch ausreichend für einen Schuldner, fehlende liquide Mittel zur Begleichung fälliger Verbindlichkeiten zu beschaffen.

 

Rn 20

Die Frage, ob noch von einer vorübergehenden Zahlungsstockung oder schon von einer endgültigen Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist, muss allein aufgrund der objektiven Umstände beantwortet werden.[34]

[29] BegrRegE, BT-Drs. 12/2443, S. 114.
[30] BegrRegE, BT-Drs. 12/2443, S. 114.
[31] Kübler/Prütting-Pape, § 17 Rn. 11; Jaeger-Müller, § 17 Rn. 25 m.w.N.
[32] Harz, ZInsO 2001, 193 ff. (bis zu drei Monate).

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