Rn 19
Die im RegE vorgesehene Verpflichtung, im Falle der Beeinträchtigung der Sicherung eine Ersatzsicherheit zu stellen, ist gleichfalls vom Rechtsausschuss gestrichen worden (vgl. Rn. 5), so dass es auch insoweit gesonderten Verhandlungen des Verwalters überlassen bleibt, die Zustimmung des absonderungsberechtigten Gläubigers zur Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung zu erlangen, falls hierdurch die Sicherung beeinträchtigt wird. Gelingt ihm dieses nicht, ist die beabsichtigte Maßnahme unzulässig. Erfolgt sie dennoch, kann der beeinträchtigte Sicherungsgläubiger einen Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB sowie einen Bereicherungsanspruch aus § 951 BGB i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Fall BGB gegen die Masse gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 3 geltend machen. Zudem haftet ihm der Verwalter persönlich gem. § 823 Abs. 1 BGB, § 60 Abs. 1 Nr. 1.
Rn 20
Bei der Verbindung des Sicherungsgutes mit der unbeweglichen Sache eines Dritten gem. § 946 BGB erwirbt Letzterer mit einem einhergehenden Sicherungsverlust des Sicherungsgebers, so dass eine Verwertung unzulässig ist. Anders stellt sich dies dann dar, wenn dem Rechtserwerb des Dritten zugleich ein Vertrag mit dem Verwalter zugrunde liegt: Der dann gem. § 166 Abs. 1 berechtigte, wirtschaftlich veräußernde Verwalter, der dem Dritten als seinem Vertragspartner etwa beim Bauvertrag Sicherungsgut einbaut und dergestalt verwertet, schuldet dem Absonderungsrechtsinhaber anteilige Erlöseauskehr aus der Masse nach den Grundsätzen der Ersatzabsonderung.
Rn 21
Bei der Verbindung des Sicherungsgutes mit einer anderen beweglichen Sache gem. § 947 BGB ist zu unterscheiden, ob die verbundenen Gegenstände funktional und wirtschaftlich als gleichwertig anzusehen sind. Eine Beeinträchtigung des Sicherungsgläubigers erfolgt hier nur dann, wenn das Sicherungsgut als Nebensache gem. § 947 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil der Hauptsache wird. Regelmäßig bewirkt § 947 BGB jedoch, dass den Lieferanten von Rohstoffen und Halbfertigprodukten ihre Sicherheiten erhalten bleiben. Dabei ist es nicht nötig, den belasteten Gegenstand als Hauptsache anzusehen, denn diese Form der Aufrechterhaltung der Sicherheit versagt, sobald zwei besicherte Gegenstände miteinander verbunden werden müssen, zumal die Rechtsprechung mit der Annahme einer Hauptsache eher zurückhaltend ist. Vielmehr reicht bereits das in § 947 Abs. 1 BGB angeordnete Miteigentum des Absonderungsgläubigers an der produzierten Ware aus, um seine Sicherheit fortbestehen zu lassen.
Rn 22
Gleiches gilt entsprechend bei der Vermischung oder Vermengung beweglicher Sachen gem. § 948 BGB: Miteigentum und mit ihm ein Fortbestand des Sicherungsrechts entsteht nur dann nicht, wenn aufgrund erheblicher Verschiedenartigkeit oder großer Mengenunterschiede sich das Alleineigentum an der anderen Sache durchsetzt.
Rn 23
Eine Verarbeitung gem. § 950 BGB, bei der das Sicherungsgut zur Produktion einer neuen Sache Verwendung findet, geht stets mit der Beeinträchtigung des Sicherungsgläubigers einher. Der auf gesetzlicher und nicht etwa vertraglicher Grundlage verarbeitende Verwalter handelt für die Masse, so dass er als Rechtsinhaber der Masse Eigentümer wird. Hieran vermag auch die Verwendung einer Verarbeitungsklausel durch den Sicherungsgläubiger nichts zu ändern. Aus Sicht des betriebsfortführenden Verwalters, der durch die Verarbeitung einen Produktionsgewinn für die Masse erwirtschaften will, stellt sich gerade dieser Vorgang wegen § 172 Abs. 2 Satz 1 als unzulässig dar. Der Verwalter wird hier nicht umhinkommen, durch individuelle Verhandlungen mit dem Sicherungsgläubiger eine Befugnis kraft vertraglicher Gestattung herbeizuführen.