Rn 8
Anmeldefähig sind ausschließlich vermögensrechtliche Ansprüche, also Ansprüche, die in Geld bestehen oder nach Maßgabe von § 45 in Geld umgerechnet werden können.[6] Auch Steuerforderungen sind anzumelden. Es gelten keine Besonderheiten. Sie sind nicht durch Steuerbescheid festzusetzen.[7] Selbst ein bestandskräftiger Steuerbescheid ändert nichts am Anmeldeverfahren.
Rn 9
Anmeldeberechtigt sind nur die Insolvenzgläubiger i. S. d. § 38. Die Forderungen müssen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sein. Es muss sich um einen Gläubiger handeln, dem der Schuldner mit seinem gesamten Vermögen bzw. zumindest mit Sondervermögen haftet.[8] Das ist auch dann gegeben, wenn – wie bei einem Kommanditisten – eine summenmäßige Haftungsbeschränkung besteht.[9]
Rn 10/11
Die Forderungsanmeldung nach § 174 ist die einzig vorgesehene Möglichkeit der Verfahrensbeteiligung für die Gläubiger. Werden gleichwohl Zahlungsklagen gegen den Insolvenzverwalter erhoben, so sind diese unzulässig.[10] Auch titulierte Ansprüche und noch rechtshängige Forderungen sind anzumelden. Auch noch nicht fällige (§ 41) und auflösend bedingte Forderungen (§ 42) können als Insolvenzforderungen angemeldet werden. Gesamtschuldner oder Bürgen sind zur Forderungsanmeldung berechtigt, soweit sie den Gläubiger befriedigt haben.[11] Die Forderung eines absonderungsberechtigten Gläubigers ist nur dann im vollen Umfang anmelde- und eintragungsfähig, sofern der Schuldner persönlich haftet (vgl. näher Rn. 16). Schließlich müssen auch Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung als solche angemeldet werden; anderenfalls sind auch sie von einer sich ggf. anschließenden Restschuldbefreiung erfasst (siehe näher dazu Rn. 44 ff.).[12]
2.1.1 Sozialversicherungsbeiträge
Rn 12
Wie für Steuerbescheide (vgl. Rn. 8) gilt auch für rückständige Sozialversicherungsbeiträge, dass sie zur Tabelle anzumelden sind. Sie dürfen nicht mehr durch einen Beitragsbescheid festgesetzt werden.[13]
2.1.2 Unterhaltsansprüche
Rn 13
Unterhaltsgläubiger nehmen mit ihren Forderungen aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als einfache Gläubiger i. S. d. § 38 am Verfahren teil.[14] Sie können gem. § 89 Abs. 2 Satz 2 wegen Unterhaltsansprüchen in den für andere Gläubiger unpfändbaren Teil der Bezüge des Schuldners vollstrecken. Unterhaltsansprüche, die nach Verfahrenseröffnung entstanden sind, können nur unter den Voraussetzungen des § 40 im Verfahren geltend gemacht werden.
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