Rn 8
Es steht dem Verwalter frei, wie er die Eintragungen der Forderungen zeitlich organisiert.[13] Entscheidend ist, dass die Eintragung der Forderungen in der Reihenfolge ihrer Anmeldungen und so rechtzeitig erfolgt, dass die Frist des Satzes 2 gewahrt ist. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs des Verwalterbüros dürfte mithin – von Ausnahmen abgesehen – eine unverzügliche Eintragung zu fordern sein.
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