Rn 12

Ist die Prüfung aller angemeldeten Forderungen wegen der Vielzahl der Anmeldungen nicht in einem Termin möglich und war dieses schon bei der Terminbestimmung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 voraussehbar, kann das Insolvenzgericht sogleich mehrere Termine zur Prüfung ansetzen. Ergibt sich die Notwendigkeit mehrerer Termine erst im Prüfungstermin, kann das Insolvenzgericht nach § 4 InsO i.V.m. § 136 Abs. 3, § 227 ZPO auch erst im Prüfungstermin vertagen, wobei es in diesem Fall nach § 74 Abs. 2 Satz 2 einer öffentlichen Bekanntmachung des Vertagungstermins nicht bedarf.

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