Rn 22

Ist eine Forderung bestritten worden, hat das Insolvenzgericht gemäß § 179 Abs. 3 Satz 1 dem betreffenden Gläubiger – ebenfalls wie bisher[19] – einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle zu erteilen.

§ 179 Abs. 3 Satz 2 bestimmt die Erteilung eines beglaubigten Tabellenauszugs im Falle des Bestreitens einer titulierten Forderung auch zugunsten des Widersprechenden.

Die Gläubiger, deren Forderungen nicht bestritten und damit festgestellt wurden, sind nach § 179 Abs. 3 Satz 3 nicht zu benachrichtigen, worauf sie allerdings hinzuweisen sind.

Die zum Teil neuen Regelungen des Abs. 3 dienen dazu, im Falle des Bestreitens einer Forderung den jeweils Klagberechtigten die Möglichkeit zu erleichtern, im Rechtsstreit auf Feststellung der Forderung zur Tabelle bzw. Feststellung der Berechtigung des Widerspruchs die Tatsachen der Anmeldung und des Bestreitens der Forderung nachzuweisen.[20]

Da der Gläubiger einer festgestellten Forderung einen derartigen Nachweis nicht zu führen hat, bedarf er keines Auszugs. Um insoweit allerdings unnötige Nachfragen zu vermeiden, sollen die Gläubiger insoweit bereits vor dem Prüfungstermin belehrt werden, z.B. durch einen Hinweis zusammen mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses (§ 30 Abs. 2).[21]

[19] Siehe § 146 Abs. 1 Satz 2 KO.
[20] BegrRechtsA zu § 179 InsO, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 412; beides ist im Übrigen Voraussetzung zur Erhebung einer Feststellungsklage bzw. für den Erlass eines Steuerbescheids (vgl. § 181 Rn. 1).
[21] BegrRechtsA zu § 179 InsO, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 412.

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