Rn 20

Ausschließlich zuständig für eine Feststellungsklage ist – sofern nicht eine besondere Zuständigkeit gemäß § 185 eingreift – nach § 180 das Amts- bzw. Landgericht im ordentlichen Verfahren. Der Umfang der Feststellung, der im Klagewege begehrt werden kann, richtet sich nach § 181.

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