Rn 21

Die Feststellung kann nach allgemeiner Auffassung nicht mithilfe eines Mahnverfahrens begehrt werden. Dem ist schon deshalb zuzustimmen, weil im Mahnverfahren keine inhaltliche Prüfung des Anspruchs erfolgt.[21] Zum anhängigen Mahnverfahren siehe unten Rn. 36.

[21] Mit unterschiedlicher Begründung MünchKomm-Schumacher, § 180 Rn. 8; Nerlich/Römermann-Becker, § 180 Rn. 12; Graf-Schlicker, § 180 Rn. 5.

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