Rn 21
Die Feststellung kann nach allgemeiner Auffassung nicht mithilfe eines Mahnverfahrens begehrt werden. Dem ist schon deshalb zuzustimmen, weil im Mahnverfahren keine inhaltliche Prüfung des Anspruchs erfolgt.[21] Zum anhängigen Mahnverfahren siehe unten Rn. 36.
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