Rn 27
Die Kostenverteilung richtet sich nach den §§ 91 ff. ZPO. Hierbei kommt auch § 93 ZPO (sofortiges Anerkenntnis) in Betracht. Der BGH hat hierzu klargestellt, dass ein "vorläufiges Bestreiten" des Insolvenzverwalters zwar in jedem Fall dazu führt, dass eine Feststellungsklage zulässig wird (siehe oben Rn. 8). Hiervon zu trennen sei jedoch die Frage, ob ein nachfolgendes Anerkenntnis unter § 93 ZPO subsumiert werden könne. Diese Frage sei unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Der Verwalter mache durch ein "vorläufiges Bestreiten" regelmäßig deutlich, dass er sich noch nicht abschließend erklären wolle, weil er die Forderung noch nicht habe prüfen können. Dem Gläubiger sei es daher zuzumuten, sich vor der Erhebung der Feststellungsklage bzw. Aufnahme des Rechtsstreits zu vergewissern, ob der Verwalter seinen Widerspruch aufrechterhalte. Der Gläubiger könne dem Insolvenzverwalter hierbei eine angemessene Frist zur abschließenden Entscheidung über die angemeldete Forderung setzen. Wenn sich der Verwalter nicht innerhalb der Frist erkläre, sei sein Anerkenntnis nicht mehr sofortig i.S. des § 93 ZPO.
Rn 28
§ 93 ZPO kann nach der zustimmenswerten Auffassung des BGH auch abseits einer Fristsetzung des Gläubigers nur in dem Zeitraum bis zur erstmaligen öffentlichen Bekanntmachung eines – vom Insolvenzverwalter zu erstellenden (§ 188) – Verteilungsverzeichnisses eingreifen. Der Insolvenzverwalter gibt durch die Bekanntmachung des Verteilungsverzeichnisses in jedem Fall Anlass zu der Klage, da sich an die Bekanntmachung die Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1 anschließt.
Rn 29
Offen gelassen hat der BGH nur, ob der Gläubiger noch vor Erreichen dieses Zeitpunkts genügend Anlass zur Erhebung der Klage haben kann, wenn der Verwalter seine Prüfung auch ohne entsprechende Rückfrage nicht innerhalb einer angemessenen Frist abschließt. Das OLG München hat dies bejaht und sich hierbei für die angemessene Prüfungsdauer an der Zwei-Monats-Frist des § 29 Abs. 1 Nr. 2 orientiert. Nach Ablauf dieser Frist sei eine Klageveranlassung i.S. des § 93 ZPO nur bei Vorliegen besonderer Gründe auszuschließen. Ferner sei zu verlangen, dass der Verwalter dem Gläubiger unter Angabe der Gründe von der Prüfungsdauer Mitteilung mache. Besondere Gründe dürften nur dann anzunehmen sein, wenn die Forderungsprüfung außergewöhnliche Schwierigkeiten bereitet, wobei auch der Umfang des Insolvenzverfahrens insgesamt sowie die Qualität der Forderungsanmeldung zu berücksichtigen sind.
Rn 30
Auch im Falle eines endgültigen Bestreitens durch den Insolvenzverwalter kann ein späteres Anerkenntnis im Einzelfall noch unter § 93 ZPO fallen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Gläubiger seiner Anmeldung nicht die notwendigen Unterlagen beigefügt hat und seinerseits nicht beim Insolvenzverwalter Rücksprache gehalten hat.