Rn 41

Durch die Aufnahme findet ein Parteiwechsel statt. Der Widersprechende tritt anstelle des Schuldners in den Prozess ein.[53] Der Klageantrag ist auf Feststellung zur Tabelle abzuändern.[54] Die Änderung von einer Leistungsklage auf die Feststellungsklage ist nach § 264 Nr. 3 ZPO ohne Weiteres zulässig.[55] Nimmt der Widersprechende den Rechtsstreit auf Beklagtenseite auf, ist es am Kläger, den Antrag entsprechend zu ändern.

 

Rn 42

Betraf das anhängige Verfahren nur einen Teil der angemeldeten und bestrittenen Forderung, kann der ursprüngliche Rechtsstreit nach § 264 Nr. 2 ZPO erweitert werden.[56] Hierdurch kann es, wenn der Streitwert 5000 EUR übersteigt, dazu kommen, dass die sachliche Zuständigkeit vom Amtsgericht auf das Landgericht übergeht.[57] Die durch § 180 Abs. 2 angeordnete Verstetigung bezieht sich nur auf die ursprünglich geltend gemachte Forderung, nicht auf nachträgliche Erweiterung des Streitgegenstands. Befindet sich das Verfahren bereits in der Berufungsinstanz, kann es dazu kommen, dass die Zuständigkeit vom Landgericht auf das Oberlandesgericht übergeht (vgl. § 525 Satz 1 ZPO).[58]

 

Rn 43

Erfolgt irrtümlich keine Antragsänderung und ergeht ein Urteil über den ursprünglich gestellten Leistungsantrag, kann das Urteil u.U. – ungeachtet des anders lautenden Tenors – als Feststellung der bestrittenen Forderung zur Tabelle ausgelegt werden. Dies ist dann der Fall, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass mit dem Antrag ein Recht auf Befriedigung im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden sollte.[59]

[53] MünchKomm-Schumacher, § 180 Rn. 22.
[54] Muster z.B. bei Wimmer, Handbuch des Fachanwalts. Insolvenzrecht, 2008, Kap. 2 Rn. 460; zur Widerklage des Insolvenzverwalters z.B. OLG Thüringen NZI 2002, 112.
[55] OLG Hamm ZIP 1993, 444 [OLG Hamm 06.07.1992 - 31 U 13/92] (445 f.); MünchKomm-Schumacher, § 180 Rn. 23. Nach Nerlich/Römermann-Becker, § 180 Rn. 21, ergibt sich die Zulässigkeit der Klageänderung unmittelbar aus § 180 Abs. 2.
[56] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 180 Rn. 12; Nerlich/Römermann-Becker, § 180 Rn. 22; Hess, § 180 Rn. 20.
[57] Nerlich/Römermann-Becker, § 180 Rn. 22, 25.
[58] Nerlich/Römermann-Becker, § 180 Rn. 25.

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