Rn 3
Nach seinem Wortlaut gilt § 182 für Klagen auf Feststellung der Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder vom Insolvenzgläubiger bestritten worden ist. Vom Wortlaut eindeutig erfasst werden damit positive Feststellungsklagen des Gläubigers gegen den widersprechenden Insolvenzverwalter oder Insolvenzgläubiger. Nach allgemeiner Auffassung ist die Vorschrift aber zumindest analog anzuwenden, wenn der bestreitende Insolvenzverwalter nach Maßgabe von § 179 Abs. 2 eine negative Feststellungsklage erhebt. Weder direkt noch analog anwendbar ist § 182 nach der zustimmenswerten h. M. demgegenüber in dem Fall, in dem der widersprechende Gläubiger eine negative Feststellungsklage erhebt. Maßgeblich für den Streitwert ist in dieser Konstellation der Betrag, um den sich bei einem Erfolg der negativen Feststellungsklage der Anteil des bestreitenden Gläubigers erhöhen würde. Dies ergibt sich daraus, dass auf das Interesse (nur) des bestreitenden Gläubigers abzustellen ist.
Rn 4
Ist nur der Rang einer Forderung und nicht die Forderung als solche bestritten, ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden. Eine entsprechende Anwendung wird im Gesetzentwurf ausdrücklich befürwortet. Als Streitwert ist auf den Betrag abzustellen, der sich als Unterschied zwischen der Quote beim Zugrundelegen der Auffassung des Gläubigers und der Quote auf der Grundlage der Auffassung des Bestreitenden ergibt. Rangstreitigkeiten spielen aber in der InsO nur eine geringe Rolle. Da bei einer nachrangigen Forderung i. S. d. § 39 kaum jemals mit einer Quote zu rechnen ist, ist zumeist dann doch die volle Quote maßgeblich.
Rn 5
§ 182 gilt auch dann, wenn ein zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängiger Rechtsstreit aufgenommen wird. Allerdings gilt der nach § 182 berechnete – regelmäßig niedrigere – Wert erst ab dem Zeitpunkt der Aufnahme (vgl. näher unten Rn. 17).
Rn 6
Nach § 185 S. 3 ist § 182 auch dann anzuwenden, wenn die Feststellung bei einem anderen als einem Zivilgericht zu betreiben ist, also etwa einem Finanz- oder Verwaltungsgericht. In einem Finanzrechtsstreit ist demgemäß darauf abzustellen, welcher Betrag bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die noch unerfüllte Steuerforderung zu erwarten ist. Für ein nicht-gerichtliches Vorverfahren ist § 185 S. 3 nicht unmittelbar einschlägig. Allerdings ist nach den einschlägigen Vorschriften regelmäßig auf das wirtschaftliche Interesse des Anmeldenden abzustellen; in diesem Fall können auch hier die Grundsätze des § 182 zur Anwendung gebracht werden.
Rn 7
Nach der Rechtsprechung findet § 182 außerdem analoge Anwendung, wenn der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (§ 208) und der klagende Massegläubiger daraufhin seinen Zahlungsantrag auf die Feststellung seiner Forderung beschränkt. Hierfür spricht, dass es dem klagenden Massegläubiger auch in diesem Fall nur noch um eine quotenmäßige Befriedigung geht.
Rn 8
§ 182 ist nicht anwendbar auf eine Klage des Anmelders gegen den widersprechenden Schuldner gemäß § 184 (siehe näher § 184 Rn. 43 ff.). Ist allerdings Eigenverwaltung angeordnet, und widerspricht der Schuldner in seiner Eigenschaft als Eigenverwalter, hindert dies die Feststellung in gleicher Weise wie ein Widerspruch des Insolvenzverwalters. Damit ist sodann auch § 182 (entsprechend) heranzuziehen.
Rn 9
Keine Anwendung findet die Vorschrift ferner insoweit, als der Gläubiger (ggf. zusätzlich) Feststellung begehrt, dass seine Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht. Denn in diesem Fall geht es dem Gläubiger nicht darum, am Insolvenzverfahren teilzunehmen, sondern die Restschuldbefreiung auszuschließen. Die Vorschrift gilt ferner nicht für Klagen, mit denen Aussonderung oder abgesonderte Befriedigung geltend gemacht wird.