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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 184 Klage gegen einen Wider ... / 2.1.2 Begründetheit und Rechtsfolgen

Prof. Dr. Urs Gruber
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Rn 12

Der Feststellungsantrag ist begründet, wenn dem Gläubiger der angemeldete Anspruch gegen den Schuldner zusteht. Im Rahmen des Rechtsstreits sind alle materiell-rechtlichen Einwendungen und Einreden des Schuldners zu berücksichtigen.[19] Erfasst wird z.B. auch die Einrede der Verjährung.[20] Bringt der Schuldner die vorhandenen Einwendungen und Einreden nicht vor, so ist er in einer nachfolgenden, gegen die Vollstreckung aus der Eintragung in die Tabelle gerichteten Vollstreckungsgegenklage nach Maßgabe des § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert.[21]

 

Rn 13

Insolvenzspezifische Einwendungen wie etwa die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit spielen demgegenüber keine Rolle.[22] Unerheblich ist auch, ob es sich um eine Insolvenzforderung handelt.[23]

 

Rn 14

Nimmt der Schuldner – was zulässig ist[24] – einen zunächst erhobenen Widerspruch zurück, tritt Erledigung des Rechtsstreits ein. Der Gläubiger hat dann den Antrag auf Feststellung der Erledigung umzustellen, oder die Parteien können den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklären.

 

Rn 15

Ist die Feststellungsklage erfolgreich, steht die Forderung einer nicht bestrittenen Forderung gleich (§ 201 Abs. 2 Satz 2). Der Gläubiger kann dann aus der Eintragung in die Tabelle die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben (§ 201 Abs. 2 Satz 1). Der Gläubiger kann ferner einen Vermerk in der Tabelle beantragen, dass der Widerspruch des Schuldners beseitigt ist (§ 183 Abs. 2 analog).[25]

[19] OLGR Naumburg 2004, 455 = NZI 2004, 630 (LS).
[20] LG Dresden ZInsO 2004, 988 (989).
[21] OLGR Naumburg 2004, 455 = NZI 2004, 630 (LS); OLG Köln WM 1995, 597 [OLG Köln 02.11.1994 - 13 U 63/94].
[22] HambKomm-Herchen, § 184 Rn. 2.
[23] MünchKomm-Schumacher, § 184 Rn. 4.
[24] Siehe dazu BT-Drs. 12/2443, S. 187 r.Sp.
[25] Kübler/Prütting-Pape, § 184 Rn. 7; FK-Kießner, § 184 Rn. 6, 8 ff.; Nerlich/Römermann-Becker, § 184 Rn. 29 f.; Graf-Schlicker, § 184 Rn. 17.

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