Rn 28
Bei Verfahren, die vor dem 1.7.2007 eröffnet wurden, gelangt § 184 Abs. 2 n.F. nicht zur Anwendung (Art. 103c Abs. 1 EGInsO). Es verbleibt bei einer Anwendung von § 184 a.F., der dem § 184 Abs. 1 n.F. entspricht.
Rn 29
Bei diesen Altverfahren obliegt es allgemein – auch dann, wenn die angemeldete Forderung bereits tituliert ist – dem Gläubiger, den Widerspruch durch eine Feststellungsklage auszuräumen.[47] Für eine derartige Klage besteht nach der Rechtsprechung des BGH und nach h.L. auch bei Vorliegen eines vollstreckbaren Schuldtitels ein Rechtsschutzinteresse.[48] Ist der Gläubiger mit der Feststellungsklage erfolgreich, kann er nur noch aus der Eintragung in die Insolvenztabelle, nicht mehr aus dem früheren Schuldtitel vollstrecken.[49] Der Gläubiger kann aber auf die Erhebung einer Feststellungsklage verzichten und nach Beendigung des Insolvenzverfahrens alternativ aus dem titulierten Schuldtitel vorgehen und dabei abwarten, ob der Schuldner eine Vollstreckungsgegenklage erhebt.[50] Dies dürfte ihm häufig zu empfehlen sein, weil er bei Erhebung einer Feststellungsklage Prozesskosten vorschießen müsste und insoweit auf einen – angesichts der wirtschaftlichen Situation des Schuldners häufig nicht realisierbaren – Kostenerstattungsanspruch angewiesen wäre.
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