3.1 Allgemeine Grundsätze
Rn 6
In das Verteilungsverzeichnis dürfen nur solche Forderungen aufgenommen werden, die angemeldet, geprüft und festgestellt worden sind. Sofern Forderungen erst nachträglich angemeldet werden, müssen sie gemäß § 177 in einem besonderen Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren geprüft werden. Ungeprüfte Forderungen dürfen auch nicht mit der Maßgabe in das Verzeichnis aufgenommen werden, dass sie in einem nachträglichen Prüfungstermin festgestellt werden.
Rn 7
In das Verteilungsverzeichnis aufzunehmen sind die Forderungen, die bei der Verteilung "zu berücksichtigen" sind. Zu berücksichtigen sind einerseits Forderungen, die Gegenstand einer Auszahlung sind, und solche Forderungen, für die ein entsprechender Betrag zurückzuhalten ist (§ 189 Abs. 2, § 190 Abs. 2 Satz 2, § 191 Abs. 1 Satz 2).
Rn 8
Im Verteilungsverzeichnis ist nicht zu vermerken, ob bei einer Forderung ausgezahlt oder nur zurückbehalten werden soll. § 188 sieht seinem Wortlaut nach eine entsprechende Differenzierung nicht vor. Daher lässt sich über den Rechtsbehelf nach § 194 nicht erreichen, dass ein Betrag nicht (nur) zurückbehalten, sondern ausgezahlt wird. Da der Rechtsbehelf nach § 194 auf den Inhalt des Verzeichnisses nach § 188 aufbaut, sind derartige Angaben von vornherein nicht in das Verzeichnis aufzunehmen und nur die Forderung als solche zu nennen.
Rn 9
Die Forderungen sind mit ihren vollen Beträgen aufzunehmen, da eine Befriedigung nach Prozentsätzen erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn schon eine Abschlagsverteilung vorgenommen worden ist.
Rn 10
In das Schlussverzeichnis werden auch die Forderungen der Gläubiger aufgenommen, bei denen damit zu rechnen ist, dass sie bei der Schlussverteilung keine Auszahlung bekommen werden. Dies betrifft etwa Inhaber nachrangiger Forderungen i. S. des § 39. Der Grund hierfür liegt darin, dass eine Nachtragsverteilung niemals sicher ausgeschlossen werden kann. Im Rahmen einer Nachtragsverteilung dürfen jedoch gemäß § 205 Satz 1 nur die Forderungen berücksichtigt werden, die bereits im Schlussverzeichnis enthalten sind.
3.2 Die aufzunehmenden Forderungen im Einzelnen
3.2.1 Festgestellte Forderungen
Rn 11
Das Verteilungsverzeichnis ist aus der Tabelle nach § 175 heraus zu entwickeln. Es sind dementsprechend solche Forderungen in das Verteilungsverzeichnis aufzunehmen, die zur Tabelle angemeldet worden sind und denen im Prüfungstermin weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Gläubiger widersprochen worden ist (§ 178 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1). In das Verzeichnis aufzunehmen sind auch die Forderungen, die im Anschluss an einen Widerspruch durch eine rechtskräftige Entscheidung des Prozessgerichts festgestellt worden sind (§ 183 Abs. 1, § 178 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2). Ein Widerspruch des Schuldners hindert die Aufnahme in das Verteilungsverzeichnis nicht, da er der Feststellung (§ 178 Abs. 1 Satz 2) und damit auch der Verteilung nicht entgegensteht. Im Falle der Haftung mehrerer Personen sind die §§ 43, 44 zu beachten.
Rn 12
Eine erneute Prüfung der Forderung bei der Aufstellung des Verteilungsverzeichnisses sieht das Gesetz nicht vor. Somit hat der Insolvenzverwalter eine festgestellte Forderung auch dann in das Verzeichnis aufzunehmen, wenn er der Auffassung ist, dass sie nicht besteht. Dementsprechend kann auch im Rahmen von § 194 nicht geltend gemacht werden, dass eine bestimmte Forderung nach Grund oder Höhe nicht besteht. Es kann nur geltend gemacht werden, dass die eigene Forderung entgegen den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der §§ 188 ff. zu Unrecht nicht in das Verzeichnis bzw. die Forderung eines anderen Gläubigers zu Unrecht aufgenommen worden ist.
Rn 13
Der Insolvenzverwalter hat somit auch solche Forderungen in das Verzeichnis aufzunehmen, die nach seiner Auffassung – etwa durch Erfüllung – nachträglich erloschen sind. Der Gläubiger kann dann, wenn der Insolvenzverwalter die Forderung nicht aufnimmt, gemäß § 194 vorgehen. Im Verfahren nach § 194 kann der Insolvenzverwalter nicht einwenden, dass die Forderung nicht (mehr) besteht. Da der Insolvenzverwalter kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Forderung in das Verzeichnis aufzunehmen, liegt in der Aufnahme in das Verzeichnis kein abstraktes oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis.
Rn 14
Um eine Berücksichtigung der Forderung zu verhindern, muss der Insolvenzverwalter mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO gegen den Gläubi...