3.2.1 Festgestellte Forderungen
Rn 11
Das Verteilungsverzeichnis ist aus der Tabelle nach § 175 heraus zu entwickeln. Es sind dementsprechend solche Forderungen in das Verteilungsverzeichnis aufzunehmen, die zur Tabelle angemeldet worden sind und denen im Prüfungstermin weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Gläubiger widersprochen worden ist (§ 178 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1). In das Verzeichnis aufzunehmen sind auch die Forderungen, die im Anschluss an einen Widerspruch durch eine rechtskräftige Entscheidung des Prozessgerichts festgestellt worden sind (§ 183 Abs. 1, § 178 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2). Ein Widerspruch des Schuldners hindert die Aufnahme in das Verteilungsverzeichnis nicht, da er der Feststellung (§ 178 Abs. 1 Satz 2) und damit auch der Verteilung nicht entgegensteht. Im Falle der Haftung mehrerer Personen sind die §§ 43, 44 zu beachten.
Rn 12
Eine erneute Prüfung der Forderung bei der Aufstellung des Verteilungsverzeichnisses sieht das Gesetz nicht vor. Somit hat der Insolvenzverwalter eine festgestellte Forderung auch dann in das Verzeichnis aufzunehmen, wenn er der Auffassung ist, dass sie nicht besteht. Dementsprechend kann auch im Rahmen von § 194 nicht geltend gemacht werden, dass eine bestimmte Forderung nach Grund oder Höhe nicht besteht. Es kann nur geltend gemacht werden, dass die eigene Forderung entgegen den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der §§ 188 ff. zu Unrecht nicht in das Verzeichnis bzw. die Forderung eines anderen Gläubigers zu Unrecht aufgenommen worden ist.
Rn 13
Der Insolvenzverwalter hat somit auch solche Forderungen in das Verzeichnis aufzunehmen, die nach seiner Auffassung – etwa durch Erfüllung – nachträglich erloschen sind. Der Gläubiger kann dann, wenn der Insolvenzverwalter die Forderung nicht aufnimmt, gemäß § 194 vorgehen. Im Verfahren nach § 194 kann der Insolvenzverwalter nicht einwenden, dass die Forderung nicht (mehr) besteht. Da der Insolvenzverwalter kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Forderung in das Verzeichnis aufzunehmen, liegt in der Aufnahme in das Verzeichnis kein abstraktes oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis.
Rn 14
Um eine Berücksichtigung der Forderung zu verhindern, muss der Insolvenzverwalter mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO gegen den Gläubiger vorgehen. Hat er die Vollstreckungsabwehrklage erhoben, ist er berechtigt, analog § 189 Abs. 2 den auf die Forderung entfallenden Anteil solange zurückzuhalten, wie der Rechtsstreit anhängig ist.
3.2.2 Bestrittene Forderungen
3.2.2.1 Bestrittene, aber titulierte Forderungen
Rn 15
In das Verzeichnis aufzunehmen sind solche bestrittene Forderungen, für die ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt. Gemäß § 179 Abs. 2 gehören zu den titulierten Forderungen auch Titel, die gemäß §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt wurden, Vollstreckungsbescheide und mit einer Vollstreckungsklausel versehene Vergleiche (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), ebenso (auch ohne Vollstreckbarerklärung) ein im Inland gemäß § 328 ZPO anerkanntes ausländisches Endurteil. Ein Schiedsspruch nur, wenn er für vollstreckbar erklärt worden ist (§ 1060 ZPO). Die Aufnahme in das Verzeichnis setzt voraus, dass der Titel im Original im Prüfungstermin vorgelegt worden ist. Nicht ausreichend ist ein im vorläufigen Rechtsschutz erwirkter Titel. Dieser enthält, da er nur der Sicherung der Zwangsvollstreckung dient, selbst keine Entscheidung über den Anspruch.
Rn 16
Nach zutreffender Auffassung hat bei den titulierten, aber bestrittenen Forderungen keine Auszahlung zu erfolgen. Vielmehr ist die auf die titulierte Forderung entfallende Quote unter den Voraussetzungen von § 189 Abs. 2 – wenn der Widersprechende spätestens am Tag der Verteilung nachweist, dass er Feststellungsklage erhoben hat – zurückzuhalten.