Rn 32

Der Gläubiger kann gegen das Verteilungsverzeichnis Einwendungen erheben. Im Falle eines Verteilungsverzeichnisses für eine Abschlagszahlung folgt dies aus § 194 Abs. 1; im Falle eines Verteilungsverzeichnisses für eine Schlusszahlung aus § 197 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2. Zuständig ist jeweils das Insolvenzgericht. Die Einwendungen können nur auf eine Verletzung der §§ 189 ff. gestützt werden.

 

Rn 33

Gegen die sodann getroffene Entscheidung des Gerichts steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu (§ 194 Abs. 2 Satz 2, § 197 Abs. 3). Auch der Insolvenzverwalter kann sofortige Beschwerde einlegen, sofern die Entscheidung des Gerichts eine Berichtigung des Verzeichnisses anordnet (§ 194 Abs. 3, § 197 Abs. 3).

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