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Die Vorschrift übernimmt die bisherigen Regelungen der §§ 152, 168 Nr. 1 KO, ohne inhaltlich Änderungen vorzunehmen. Sie gilt nur für nichttitulierte Forderungen. Durch sie wird gewährleistet, dass Gläubiger, deren Forderungen bestritten wurden, bei Verteilungen von Quoten berücksichtigt werden.

Nach 189 Abs. 1 kommt bei einer nicht festgestellten Forderung (vgl. § 179 Abs. 1), für die auch kein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil vorliegt (vgl. § 179 Abs. 2), eine Aufnahme in das Verteilungsverzeichnis (§ 188 Satz 1) und damit die Berücksichtigung einer solchen Forderung bei der Verteilung nur in Betracht, wenn der betroffene Gläubiger dem Insolvenzverwalter innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung (§ 188 Satz 3) nachweist, dass und für welchen Betrag er Feststellungsklage (vgl. § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1) erhoben oder den durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreit wieder aufgenommen hat (vgl. § 180 Abs. 2). § 189 Abs. 2 bestimmt, dass im Falle des rechtzeitigen Nachweises die auf die Forderung entfallende Quote solange zurückbehalten wird, bis der Rechtsstreit abgeschlossen ist. Eine Auszahlung des Forderungsbetrages erfolgt nicht. Soweit der Gläubiger den Nachweis nicht rechtzeitig führt, wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt (§ 189 Abs. 3).

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