Rn 35

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen können mit ihrem Nominalbetrag angesetzt werden,[58] ggf. sind je nach Aussicht der Realisierbarkeit jedoch Wertberichtigungen vorzunehmen.

 

Rn 36

Für die Bewertung des Umlaufvermögens können die Werte der Jahresbilanz herangezogen werden, auch hier muss ggf. ein Verwertungsabschlag gemacht werden.

 

Rn 37

Halbfertige Erzeugnisse sind mit ihrem theoretischen Verkaufswert abzüglich der noch erforderlichen Herstellungskosten bis zur Erreichung der Verkaufsfähigkeit anzusetzen.

 

Rn 38

Anfechtungslagen sind auf der Aktivseite nicht zu berücksichtigen, da diese erst nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens relevant werden und nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden können.

 

Rn 39

Ansprüche gegen Organe der Gesellschaft oder Gesellschafter können nur dann aktiviert werden, wenn ihr Bestehen unstreitig oder unbestreitbar ist und die entsprechenden Forderungen auch werthaltig sind, dies gilt auch für ausstehende Einlagen.

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