Rn 2
Ist ein Gläubigerausschuss vorhanden, so hat der Verwalter nach § 195 Abs. 1 Satz 1 diesem einen Vorschlag für die Quote zu unterbreiten, und der Gläubigerausschuss hat die Quote festzusetzen. An den Vorschlag des Verwalters ist der Gläubigerausschuss allerdings nicht gebunden.
Rn 3
Da sich das Ausschlussverfahren des § 189 Abs. 1 nur auf die in der öffentlichen Bekanntmachung nach § 188 mitgeteilten Umstände bezieht, darf für die Abschlagsverteilung kein höherer als der dort zur Verteilung verfügbar genannte Massebestand zugrunde gelegt werden.[1] Sollte der Gläubigerausschuss einen darüber hinausgehenden Prozentsatz bestimmen, so ist der Verwalter nicht verpflichtet, diesen Beschluss zu vollziehen.[2]
Rn 4
Ist ein Gläubigerausschuss nicht vorhanden, wird die Ausschüttungsquote gemäß § 195 Abs. 1 Satz 2 allein vom Verwalter bestimmt.
Rn 5
Maßgeblich für die Festsetzung des zur Ausschüttung bestimmten Prozentsatzes ist das von dem Verwalter nach § 188 aufzustellende und ggf. gemäß § 193 abgeänderte bzw. nach § 194 korrigierte Verteilungsverzeichnis. Es bietet sich deshalb aus praktischen Gründen an, die Festlegung des Prozentsatzes erst nach rechtskräftiger Erledigung aller Einwendungen vorzunehmen.[3]
Rn 6
Eine direkte Überprüfung der Entscheidung des Gläubigerausschusses bzw. des Verwalters ist weder durch das Insolvenzgericht noch durch das Prozessgericht möglich.[4] Bei pflichtwidrigem Verhalten sind allerdings nach § 58 Aufsichtsmaßnahmen des Insolvenzgerichts gegen den Verwalter oder nach § 70 die Entlassung von Mitgliedern des Gläubigerausschusses bzw. Schadensersatzverpflichtungen des Verwalters und/oder des Gläubigerausschusses nach §§ 60, 71 möglich.
Rn 7
Eine Änderung der festgelegten Auszahlungsquote kommt z.B. bei Falschberechnung (wegen § 206 Nr. 1 jedoch nicht bei nachträglicher Kenntnis des Verwalters von weiteren Massegläubigern) in Betracht.[5]
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