Rn 13
Nach § 188 hat der Verwalter auch für die Schlussverteilung ein Verteilungsverzeichnis aufzustellen, das sog. Schlussverzeichnis. Bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis gilt Folgendes:
3.1 Form der Geltendmachung von Einwendungen
Rn 14
Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis sind im Schlusstermin mündlich geltend zu machen, damit diese durch Aussprache gleich geklärt werden können. Schriftliches Vorbringen etwa durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts vor dem Termin fördert zwar die Aussprachemöglichkeiten, erspart die mündliche Erklärung im Termin aber nicht.
3.2 Einwendungsberechtigte
Rn 15
Einwendungsberechtigt sind diejenigen Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen zur Tabelle angemeldet haben.
3.3 Gegenstand der Einwendungen
Rn 16
Gegenstand der Einwendungen kann nur die Einhaltung der §§ 188 ff. sein, nicht möglich sind materiell-rechtliche Einwendungen bezüglich des Bestands der Forderung.
3.4 Zuständigkeit zur Entscheidung über die Einwendungen
Rn 17
Über die erhobenen Einwendungen entscheidet das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 197 Abs. 3.
3.5 Versäumung der Einwendungserhebung
Rn 18
Wird die Erhebung von Einwendungen von einem im Schlussverzeichnis nicht berücksichtigten Gläubiger versäumt, ist er endgültig mit seiner Forderung ausgeschlossen und kann an der Verteilung nicht teilnehmen. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Er behält aber bei materieller Berechtigung – vorbehaltlich einer Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. (§ 301 Abs. 1) – die Möglichkeit, seinen Anspruch nach Verfahrensbeendigung gegen den Insolvenzschuldner geltend zu machen bzw. Schadensersatzansprüche nach § 60 gegenüber dem Verwalter zu erheben, falls dieser schuldhaft die Aufnahme der Forderung in das Schlussverzeichnis unterlassen hat. Bezüglich Letzterem ist allerdings ein etwaiges Mitverschulden des Gläubigers über § 254 BGB in Ansatz zu bringen.
3.6 Verspätet angemeldete Forderungen
Rn 19
Sind Insolvenzforderungen verspätet angemeldet worden und wählt das Insolvenzgericht nicht das – jetzt neu eingeführte – schriftliche Prüfungsverfahren für diese Forderungen, sondern beraumt einen nachträglichen Prüfungstermin nach § 177 Abs. 1 Satz 2 an, sollte dieser jedenfalls dann nicht mit dem Schlusstermin verbunden werden, wenn für die Gläubiger mit einer Quote zu rechnen ist, da erst im Schlusstermin geprüfte Forderungen auch im Falle ihrer Feststellung – mangels vorheriger Berücksichtigung im Schluss(Verteilungs-)verzeichnis – nicht an der Verteilung teilnehmen.