Rn 20

Nicht verwertbare Gegenstände sind diejenigen Aktiva, die der Verwalter trotz entsprechender Bemühungen aus tatsächlichen Gründen bis zum Schlusstermin nicht in Geld umsetzen konnte.[19] Diese Gegenstände sollen die Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht hindern, da aus ihnen mit einem Massezufluss gerade nicht mehr zu rechnen ist. Der Verwalter soll andererseits durch einen entsprechenden Beschluss der Gläubigerversammlung von den Folgen der Freigabe dieser Gegenstände entlastet werden.[20]

 

Rn 21

Die Gläubiger können jede ihnen sinnvoll erscheinende Art der Verwendung des nicht verwerteten Gegenstands wählen, z.B. diesen gegen Verrechnung mit der Insolvenzforderung Insolvenzgläubigern zum Kauf anbieten, einer Übernahme durch Dritte oder den Verwalter zustimmen oder den Verwalter anweisen, einen weiteren – ggf. genau vorgegebenen – Verwertungsversuch zu unternehmen.

 

Rn 22

Als zu Recht überwiegend nicht zulässig angesehen wird die Übernahme einer "Restmasse" durch einen Treuhänder, der eine Verteilung nach den Grundsätzen der InsO vornehmen und damit eine Art Insolvenzverwalterstellung einnehmen soll.[21] Auf diesem Wege käme es zu einer Art verdeckten Fortsetzung des Insolvenzverfahrens ohne entsprechende Kontrolle durch die Gläubiger und das Insolvenzgericht. Außerdem dürfte in einer solchen Konstellation tatsächlich das Verfahren noch nicht schlussverteilungsreif abgewickelt sein.

 

Rn 23

Erscheint im Schlusstermin – wie in der Praxis wohl auch weiterhin häufig – kein Gläubiger, wird der Verwalter bezüglich einer nach pflichtgemäßem Ermessen vorgenommenen Freigabe eines unverwertbaren Massegegenstands dennoch entlastet.[22]

 

Rn 24

Ergibt eine von der Gläubigerversammlung beschlossene Verwendung der nicht verwertbaren Gegenstände einen Erlös, hat insoweit eine Nachtragsverteilung nach § 203 stattzufinden.

[19] Kilger/K. Schmidt, KO § 162 Anm. 1c); Jaeger-Weber, § 162 Rn. 6.
[20] Kuhn/Uhlenbruck, § 162 Rn. 6.
[21] Hess, § 162 Rn. 4; Jaeger-Weber, § 162 Rn. 6; Kuhn/Uhlenbruck, § 162 Rn. 6; a.A. Kilger/K. Schmidt, KO § 162 Anm. 1c); Berges, KTS 1961, 161 (166).
[22] Jaeger-Weber, § 162 Rn. 6; Kuhn/Uhlenbruck, § 162 Rn. 6.

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