Rn 1

Soweit Beträge bei der Schlussverteilung zurückzubehalten sind, hat der Verwalter diese Beträge nach § 198 für Rechnung der Beteiligten mit Zustimmung des Insolvenzgerichts bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen.

 

Rn 2

Bei der Schlussverteilung zurückzubehalten sind Beträge

  • nach § 189 Abs. 2, wenn der Nachweis der Klagerhebung bei einer bestrittenen, nichttitulierten Forderung rechtzeitig geführt wird;
  • wenn eine bestrittene Forderung tituliert ist und der Widerspruch im Rechtsstreit verfolgt wird, aber noch keine Entscheidung vorliegt (vgl. § 189 Rn. 8);
  • wenn eine aufschiebend bedingte Forderung einen Vermögenswert darstellt, aber die Bedingung zum Zeitpunkt der Schlussverteilung noch nicht eingetreten ist (vgl. § 191 Rn. 7);
 

Rn 3

Im Gegensatz zur Regelung des § 169 KO sieht der jetzige Text der Vorschrift eine Hinterlegung dann nicht ausdrücklich vor, wenn Beträge von den Gläubigern nicht erhoben werden, also insbesondere nicht an diese ausbezahlt werden können. Auch diese Beträge sind jedoch weiterhin zu hinterlegen, allerdings nicht in Anwendung des § 198, sondern ausschließlich auf der Grundlage der §§ 372 ff. BGB.[1]

[1] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 423.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge