Rn 7

Geeignete Stelle zur Hinterlegung der Beträge im Rahmen der §§ 189, 191 ist nicht nur eine amtliche Hinterlegungsstelle nach § 372 BGB, sondern auch jede andere Stelle, die den Anforderungen einer neutralen und sicheren Verwahrung und Gewährleistung der Herausgabe an den Berechtigten genügt, insbesondere auch eine Bank.[7] Handelt es sich um eine Hinterlegung wegen Nichterhebung des Betrags, so kommt hingegen nur eine Stelle i.S.d. § 372 BGB in Betracht, da nur so die schuldbefreiende Wirkung eintreten kann.

[7] BegrRechtsA, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 423.

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