Das Amtsgericht ist für das Insolvenzverfahren ein einheitliches Eingangsgericht und zwar unabhängig von der konkreten Insolvenzverfahrensart und den diesbezüglichen, spezifischen Voraussetzungen der InsO. Insolvenzgericht im Sinne der Norm ist die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts für das Insolvenzverfahren zuständige Abteilung des entsprechenden Amtsgerichts. Abhängig von der Art der konkreten Aufgabe und Verfahrensabschnitts, und vorbehaltlich etwaiger richterlicher Evokationen, ist dann entweder der Amtsrichter oder der Rechtspfleger zuständig. Der Terminus "Insolvenzverfahren" als zuständigkeitsbegründender Umstand ist weit auszulegen. Er umfasst alle dem Insolvenzgericht zugewiesenen Aufgaben, inklusive der vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen und der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Das Insolvenzverfahren soll einen neutralen Rechtsrahmen schaffen, innerhalb dessen die Beteiligten die für den jeweiligen Einzelfall am besten geeignete Verfahrensgestaltung und Abwicklungsform wählen können sollen. Gleichwohl obliegen dem Insolvenzgericht zahlreiche Aufgaben, die nachfolgend stichwortartig benannt werden.
Vorschrift InsO |
Aufgabenbereich/Entscheidungsgegenstand |
§ 5 |
Amtsermittlung aller Umstände, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind |
§ 9 |
Veranlassung notwendiger öffentlicher Bekanntmachungen |
§ 21 |
Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren, hier insbesondere Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und Verhängung eines allgemeinen Verfügungsverbots |
§§ 26, 27 |
Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens |
§ 29 |
Bestimmung von Berichtstermin und Prüfungstermin |
§ 56 |
Bestellung des Insolvenzverwalters |
§ 56b |
Verwalterbestellung bei Schuldnern derselben Unternehmensgruppe |
§ 58 |
Aufsicht über den Insolvenzverwalter |
§ 59 |
Entlassung des Insolvenzverwalters |
§ 64 |
Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters |
§ 67 |
Einsetzung eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses |
§ 70 |
Entlassung eines Gläubigerausschussmitglieds |
§ 74 |
Einberufung von Gläubigerversammlungen |
§ 77 |
Feststellung des Stimmrechts in der Gläubigerversammlung |
§ 98 |
Zwangsweise Vorführung und Verhaftung des Gemeinschuldners |
§ 99 |
Anordnung der Postsperre |
§§ 196, 197 |
Entscheidung über die Schlussverteilung und Anberaumung eines Schlusstermins |
§ 200 |
Entscheidung über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens |
§ 203 |
Anordnung der Nachtragsverteilung |
§ 207 |
Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens mangels Masse |
§ 231 |
Entscheidung über die Zurückweisung eines Insolvenzplans |
§ 235 |
Bestimmung eines Erörterungs- und Abstimmungstermins über den Insolvenzplan |
§ 237 |
Festlegung der Stimmrechte der Insolvenzgläubiger |
§ 248 |
Bestätigung des angenommenen Insolvenzplans |
§ 258 |
Entscheidung über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans |
§ 269b |
Zusammenarbeit der Gerichte |
§ 269c |
Einsetzen eines Gruppen-Gläubigerausschusses |
§§ 270 |
Entscheidung über die Anordnung Eigenverwaltung |
§ 270b |
Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung, Bestellung eines vorläufigen Sachwalters |
§ 270c |
Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren, Beauftragung des vorläufigen Sachwalters zu Berichterstattung über bestimmte Themen, Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen |
§ 270d |
Vorbereitung einer Sanierung, Schutzschirm, Anordnung zur Vorlage eines Insolvenzplans |
§ 270e |
Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung, Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters |
§ 271 |
Nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung |
§ 272 |
Aufhebung der Eigenverwaltung |
§ 274 |
Einsetzung eines Sachwalters bei Eigenverwaltung |
§ 287a |
Entscheidung über die Gewährung der Restschuldbefreiung |
§ 290 |
Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung |
§ 296 – § 298 |
Entscheidungen über die Versagung der Restschuldbefreiung in bestimmten Konstellationen |
§ 300 |
Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung |
§ 303 |
Entscheidung über den Widerruf der Restschuldbefreiung |
§ 303a |
Entscheidung zur Anordnung von Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis |
§ 308 |
Entscheidung über die Annahme des Schuldenbereinigungsplans |
§ 309 |
Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung zu einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan im Verbraucherinsolvenzverfahren |