Rn 14
Abs. 3 wurde durch das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen eingeführt. Es ermöglicht den Ländern damit eine insolvenzspezifische Konzentration auf gerichtlicher Ebene, um den Gruppen-Gerichtsstand gem. § 3a innerhalb eines OLG-Bezirks auf ein Insolvenzgericht zu fokussieren. Es handelt sich aber um eine Ermächtigungsnorm, und damit um eine Sollvorschrift. Es handelt sich sodann um Schwerpunktgerichte.
Rn 15
Die Konzentration der gerichtlichen Zuständigkeit für Insolvenzverfahren ist ein entscheidender Faktor für die Auslastung der insolvenzrechtlichen Dezernate und damit dafür, dass Richter und Rechtspfleger an den Insolvenzgerichten durch wiederholte Behandlung ähnlicher Fälle besondere Erfahrung und Sachkunde in Insolvenzsachen erwerben. Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung von Unternehmensinsolvenzen, die sich durch die Komplexität nicht nur der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Sachverhalte, sondern auch der involvierten Rechtsfragen auszeichnen. Damit kann sich eine Expertise zur Bearbeitung von Konzerninsolvenzen, sowohl auf gerichtlicher als auch auf Verwalterseite, entwickeln. Die Wechselwirkungen zwischen den Insolvenzverfahren über die Vermögen von Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe angehören, erhöhen diese Komplexität zusätzlich. Daher ebnet Abs. 3 den Weg für eine Konzentration der gerichtlichen Zuständigkeit für konzernspezifische Verfahren, namentlich für die Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands nach § 3a Abs. 1 und damit auch für die Einleitung eines Koordinationsverfahrens nach den §§ 269d ff., welches beim Gericht des Gruppen-Gerichtsstands einzuleiten ist.
Rn 16
Abs. 3 sieht eine Zuständigkeitskonzentration auf der Ebene der OLG-Bezirke vor. Je OLG-Bezirk soll ein Insolvenzgericht bestimmt werden, an dem ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a Abs. 1 begründet und damit ein Koordinationsverfahren eingeleitet werden kann. Die konzernspezifischen Zuständigkeiten eines Insolvenzgerichts können innerhalb eines Lands auch über die Grenzen der OLG-Bezirke erstreckt werden, sodass insbesondere auch Lösungen möglich sind, bei denen je Land ein Insolvenzgericht für die konzernspezifischen Verfahren ausschließlich zuständig ist.
Rn 17
Die Bundesländer haben in sehr unterschiedlichem Umfang von dieser Möglichkeit nach Absatz 3 Gebrauch gemacht.
Baden-Württemberg
Für den OLG Bezirk Stuttgart: AG Stuttgart; Für den OLG Bezirk Karlsruhe: AG Karlsruhe
Bayern
Für den OLG Bezirk München: AG München; Für die OLG Bezirke Bamberg und Nürnberg: AG Nürnberg
Berlin
Für den Bezirk des Kammergerichts: AG Charlottenburg
Brandenburg
Für den OLG Bezirk Brandenburg: AG Potsdam
Bremen
AG Bremen
Hamburg
AG Hamburg.
Hessen
AG Frankfurt a.M.
Mecklenburg-Vorpommern
Von der Verordnungsermächtigung wurde kein Gebrauch gemacht.
Niedersachsen
Für den OLG Bezirk Braunschweig: AG Göttingen; Für den OLG Bezirk Celle: AG Hannover, Für den OLG Bezirk Oldenburg: AG Oldenburg
Nordrhein-Westfalen
Für den OLG Bezirk Düsseldorf: AG Düsseldorf; Für den OLG Bezirk Köln: AG Köln; Für den OLG Bezirk Hamm das AG Essen (für die LG Bezirke Bochum, Dortmund, Essen, Hagen und Siegen), und das AG Bielefeld 8 für die LG Bezirke Arnsberg, Bielefeld, Detmold, Münster und Paderborn)
Rheinland-Pfalz
Von der Verordnungsermächtigung wurde kein Gebrauch gemacht.
Saarland
Insolvenzgericht ist alleine das Amtsgericht Saarbrücken.
Sachsen-Anhalt
AG Halle (Saale)
Sachsen
Für den OLG Bezirk Dresden: AG Leipzig
Schleswig-Holstein
AG Kiel
Thüringen
Von der Verordnungsermächtigung wurde kein Gebrauch gemacht.
Rn 18
Die Norm verlangt eine pflichtgemäße Umsetzung. Nicht nötig ist, dass ein erwähltes Amtsgericht seinerseits seinen Sitz im zugeordneten Bezirk des Oberlandesgerichts hat. Dies stellt Absatz 3 Satz 2 klar.