Rn 3
Die Vorschrift stellt klar, dass den Schuldner bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren grundsätzlich dieselben Auskunfts- und Mitwirkungspflichten treffen, wie im eröffneten Insolvenzverfahren.
Voraussetzung ist insoweit, dass ein zulässiger Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben ist (§§ 14 Abs. 1; 15; 18 Abs. 3; 305). In diesem Augenblick entstehen die umfassenden Auskunftspflichten des Schuldners. Unerheblich ist auch, ob es sich um einen Eigenantrag oder um einen Gläubigerantrag handelt. Die Auskunftspflicht setzt nicht die ausdrückliche Feststellung der Zulässigkeit des Antrags durch das Insolvenzgericht voraus, sondern entsteht aufgrund eines ernsthaften Eröffnungsverlangens und der Darlegung eines Eröffnungsgrundes.
Rn 4
Auch wenn in der Gesetzesfassung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens am 01.07.2007 ausdrücklich nur die Auskunftspflicht des Schuldners genannt war, folgte aus der einschränkungslosen Verweisung auf die § 97, 98, § 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2, dass den Schuldner auch im Eröffnungsverfahren Mitwirkungspflichten treffen.
Durch die Gesetzesergänzung in der Überschrift und in Abs. 1 Satz 1 erfolgte hier eine ausdrückliche Klarstellung. Neben reinen Auskünften hat der Schuldner auch Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, bspw. Erklärungen zur Entbindung von Beratern von der gesetzlichen Schweigepflicht abzugeben.
Rn 5
Die Bestimmung bezieht sich auf die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners gegenüber dem Insolvenzgericht, im Falle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und der Verhängung eines allgemeinen Verfügungsverbotes bestehen entsprechende Verpflichtungen des Schuldners auch gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter gem. § 22 Abs. 3.
Rn 6
Demgemäß hat der Schuldner bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben, wobei seine Offenbarungspflicht auch besteht, soweit die Tatsachen geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Die Auskunftsverpflichtung umfasst aller erforderlichen Tatsachen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Der Schuldner muss die betreffenden Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offenlegen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen. Zu den Umständen, die für das Verfahren von Bedeutung sein können, zählen auch solche, die eine Insolvenzanfechtung begründen können, denn eine erfolgreiche Anfechtung führt zu einer Mehrung der Masse. Die Auskunftsverpflichtung setzt in einem solchen Fall nicht voraus, dass die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung auch tatsächlich vorliegen. Bereits konkrete Anhaltspunkte, die eine Anfechtung möglich erscheinen lassen, begründen die Auskunftsverpflichtung. Aus § 20 Abs. 1 InsO ergibt sich insoweit, dass der Schuldner dem Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren umfassend Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu erteilen, insbesondere ein Verzeichnis seiner Gläubiger und Schuldner vorzulegen und eine geordnete Übersicht seiner Vermögensgegenstände einzureichen hat. Von dem Geschäftsführer einer GmbH ist namentlich über alle Aktiva und Passiva der Gesellschaft, also sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten, Auskunft zu erteilen. Die Auskunftspflicht des Geschäftsführers erstreckt sich auch auf die tatsächlichen Umstände, durch die Forderungen der Gesellschaft oder gegen sie gerichtete Verbindlichkeiten entstanden sind.
Zur Durchsetzung der Pflichten des Schuldners kann das Insolvenzgericht die Abgabe einer Versicherung an Eides statt verlangen sowie unter besonderen Voraussetzungen den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Die entsprechende Auskunftspflicht bezieht sich auf alle Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und alle persönlich haftenden Gesellschafter einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit sowie auf diejenigen Personen, die nicht früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus einer entsprechenden organschaftlichen Stellung bei einer juristischen Person oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ausgeschieden sind. Entsprechendes gilt auch für Angestellte und frühere Angestellte des Schuldners, sofern diese nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag ausgeschieden sind, wobei diese ggf. als Zeugen zu hören sind und für diese Personen keine Offenbarungspflichten gem. § 97 Abs. 1 Satz 2 bestehen.
Rn 7
Wegen des Inhalts und Umfangs der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten wird auf die Kommentierung zu 22 Abs. 3 sowie zu 97, 98 sowie 101 verwiesen.
Rn 8
Kommt der Schuldner seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nach, so läuft er Gefahr, dass ihm eine beantragte Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Ziff. 5 versagt wird.
Rn 9
Der Schuldner hat gegenüber der Insolv...