Rn 8
§ 200 Abs. 2 Satz 1 bestimmt die öffentliche Bekanntmachung sowie deren Mindestanforderungen. Danach müssen der Aufhebungsbeschluss sowie der Aufhebungsgrund veröffentlicht werden. Dabei genügt die Angabe "nach Vollzug der Schlussverteilung" (Abs. 1). In der Bekanntmachung sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 der Schuldner, seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben.
Rn 9
Der Aufhebungsbeschluss ist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 seit dem 01.07.2007, d. h. seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens, im Internet zu veröffentlichen. Weitere Veröffentlichungen in Druckmedien, etwa im Bundesanzeiger sind nicht mehr vorgesehen; das gilt auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 01.07.2007 eröffnet worden sind, vgl. Art. 103c Abs. 1 EGInsO. Damit soll verhindert werden, dass die Gerichte für Altverfahren noch über mehrere Jahre hinweg Veröffentlichungen in Printmedien vornehmen müssen. In Konkurs- oder Vergleichsverfahren bleibt es jedoch bei den Bekanntmachungen im Bundesanzeiger, da diese Verfahren ihrer Terminologie nach keine Insolvenzverfahren sind und das InsVFVereinfG 2007 gemäß Art. 103 EGInsO keine Auswirkung auf noch anhängige Altverfahren hat.
Rn 10
Eine förmliche Zustellung des Beschlusses an die Verfahrensbeteiligten neben der Veröffentlichung ist entbehrlich, da die Zustellung durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt wird, vgl. § 9 Abs. 3. Darüber hinaus ist eine förmliche Zustellung bei der Entscheidung durch den Richter nicht notwendig, da dieser Beschluss unanfechtbar ist und deshalb keine Rechtsmittelfristen in Lauf gesetzt werden müssen. Zuständig für die Veröffentlichung ist die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts.
Rn 11
Der Beschluss wird zwei Tage nach der Veröffentlichung wirksam (§ 9 Abs. 1 Satz 3). Der Tag der Veröffentlichung bleibt bei der Fristberechnung unberücksichtigt. Bei zeitlich auseinander fallenden Veröffentlichungsterminen beginnt der Lauf der Zweitagesfrist erst ab dem zweiten Termin.
Rn 12
Die in § 200 Abs. 2 Satz 2 bestimmte entsprechende Anwendung der §§ 31 bis 33 führt dazu, dass auch weiterhin
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das für die Führung des Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zuständige Registergericht (§ 31), |
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das Grundbuchamt (§ 32) und |
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das zuständige Registergericht für das Schiffs- und Luftfahrzeugregister (§ 33) |
über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzgericht bzw. vom Insolvenzverwalter unter Übersendung einer Ausfertigung des Aufhebungsbeschlusses zu informieren sind. Es werden damit diejenigen Behörden über die Aufhebung informiert, die nach den §§ 31 bis 33 zu Beginn auch über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Kenntnis gesetzt worden sind. Das Registergericht bzw. das Grundbuchamt haben den Eröffnungsvermerk sodann entsprechend der Eintragung (§ 32) auf Ersuchen des Insolvenzgerichts oder auf Antrag des Verwalters (§ 32 Abs. 3 Satz 2) zu löschen, sofern dies nicht schon im Zuge der Verwertung erfolgt ist. Der Insolvenzverwalter hat lediglich das Recht, nicht aber die Pflicht, die Löschung des Insolvenzvermerks herbeizuführen.
Rn 13
Zusätzliche Benachrichtigungen sind nicht vorgesehen. Jedoch ist die Verfahrensaufhebung als Gegenstück zur Insolvenzeröffnung sämtlichen Personen oder Behörden, die von der Eröffnung informiert worden sind, mitzuteilen. Daneben ergeben sich aus der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) weitere Benachrichtigungspflichten.