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Die Vorschrift übernimmt sinngemäß die bisherige Regelung des § 164 KO. Wie bisher auch, führt die Durchführung eines Insolvenzverfahrens als solches nicht zu einer Befreiung des Schuldners von seinen Verbindlichkeiten. Diese Wirkung tritt nur dann ein, wenn ein Verfahren zur Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. durchgeführt wird.

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