Rn 20

Stehen aufgrund verschiedener Sachverhalte mehrere Nachtragsverteilungen an, z.B. weil der Verwalter in mehreren Anfechtungsprozessen erfolgreich ist, in mehreren Feststellungsprozessen obsiegt oder derartige Sachverhalte mit später aufgefundenen Massegegenständen zusammentreffen, steht dem Gericht die Möglichkeit zu, die ersten Nachtragsverteilungen zurückzustellen und sodann später eine einzige Nachtragsverteilung für alle Beträge durchzuführen.[19]

[19] So die Gegenäußerung der BReg in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 427 auf einen Vorschlag des BRats, der angeregt hatte, die Aufnahme einer diesbezüglichen gesonderten Regelung in das Gesetz zu prüfen.

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