Rn 3
§ 205 Satz 2 bestimmt, dass der Verwalter dem Insolvenzgericht über die Nachtragsverteilung Rechnung zu legen hat.
Rn 4
Für die Rechnungslegung gelten die Grundsätze der Schlussrechnung, § 66 findet eingeschränkt entsprechende Anwendung[4]: Die Nachtragsrechnung wird hier ausschließlich vom Insolvenzgericht geprüft, weder die Gläubigerversammlung (vgl. § 197 Abs. 1 Nr. 1) noch ein etwa vorher vorhanden gewesener Gläubigerausschuss (§ 66 Abs. 2 Satz 2) werden in die Prüfung einbezogen;[5] dieses gilt auch dann, wenn die Nachtragsverteilung vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgt.[6]
Rn 5
Ob dem Verwalter für seine Tätigkeit in der Nachtragsverteilung eine gesonderte Vergütung zusteht, hängt gemäß § 6 Abs. 1 InsVV von den Umständen des Einzelfalls ab: Maßgeblich sind Umfang und Schwierigkeit der erbrachten Tätigkeit und die Frage, ob die im Hauptverfahren festgesetzte Vergütung die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Nachtragsverteilung abdeckt.[7]
Anspruch auf den Ersatz von Auslagen hat der Verwalter aber in jedem Fall.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen