Rn 3

§ 205 Satz 2 bestimmt, dass der Verwalter dem Insolvenzgericht über die Nachtragsverteilung Rechnung zu legen hat.

 

Rn 4

Für die Rechnungslegung gelten die Grundsätze der Schlussrechnung, § 66 findet eingeschränkt entsprechende Anwendung[4]: Die Nachtragsrechnung wird hier ausschließlich vom Insolvenzgericht geprüft, weder die Gläubigerversammlung (vgl. § 197 Abs. 1 Nr. 1) noch ein etwa vorher vorhanden gewesener Gläubigerausschuss (§ 66 Abs. 2 Satz 2) werden in die Prüfung einbezogen;[5] dieses gilt auch dann, wenn die Nachtragsverteilung vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgt.[6]

 

Rn 5

Ob dem Verwalter für seine Tätigkeit in der Nachtragsverteilung eine gesonderte Vergütung zusteht, hängt gemäß § 6 Abs. 1 InsVV von den Umständen des Einzelfalls ab: Maßgeblich sind Umfang und Schwierigkeit der erbrachten Tätigkeit und die Frage, ob die im Hauptverfahren festgesetzte Vergütung die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Nachtragsverteilung abdeckt.[7]

Anspruch auf den Ersatz von Auslagen hat der Verwalter aber in jedem Fall.

[4] Zu den Einzelheiten bezüglich der Schlussrechung vgl. § 197 Rn. 4 und § 66 Rn. 4.
[5] Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 8, Rn. 107.
[6] Kuhn/Uhlenbruck, § 166 Rn. 10.
[7] Vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 8 Rn. 108.

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