3.1 Einstellung des Verfahrens (§ 207 Abs. 1 Satz 1)
Rn 26
Grundlegende Folge der festgestellten Massearmut ist, dass das nach §§ 2, 3 zuständige Insolvenzgericht das Verfahren zwingend einzustellen hat. Ein Ermessen steht dem Gericht nicht zu.
Rn 27
Die Einstellung darf erst dann angeordnet werden, wenn der Verwalter zuvor die Verteilung vorgenommen hat. Zudem muss der Verwalter nach § 66 Abs. 1 eine Schlussrechnung gelegt haben. Hierzu ist er trotz Masselosigkeit verpflichtet. Eine Pflicht zur Forderungsprüfung besteht bei einer bevorstehenden Einstellung mangels Masse nicht mehr. Mangels Verteilung an die Insolvenzgläubiger hätte die Forderungsprüfung nur noch den Zweck, den Gläubigern Vollstreckungstitel zur Durchsetzung ihres Nachforderungsrechts nach § 201 Abs. 1 zu verschaffen. Dies ist aber nicht Zweck des Insolvenzverfahrens, sondern nur eine Folge der zum Zwecke einer möglichen Verteilung erfolgten Forderungsprüfung.
Rn 28
Nach § 215 Abs. 1 (dort Rn. 2) wird die Einstellung durch öffentliche Bekanntmachung (vgl. § 9) publiziert. Zu Rechtsmitteln gegen den Beschluss siehe Rn. 30.
3.2 Verwertung des verbleibenden Vermögens (§ 207 Abs. 3)
Rn 29
§ 207 Abs. 3 Satz 1 regelt ausdrücklich, dass der Insolvenzverwalter vor der Einstellung des Verfahrens nach Eintritt der Massearmut die vorhandenen Barmittel zur anteiligen Befriedigung der Verfahrenskosten zu verteilen hat. Unter den Begriff Barmittel fallen alle Vermögensgegenstände, die keiner Verwertung bedürfen, mithin aufgrund ihrer Liquidität sofort für eine Verteilung zur Verfügung stehen. Neben Bargeld gehören auch Buchgeld und Wertpapiere (Schecks, Wechsel, Aktien, Schuldverschreibungen etc.) zu den Barmitteln.
Rn 30
Zu einer Verwertung des sonstigen Vermögens des Schuldners ist der Verwalter jedoch nicht mehr verpflichtet (§ 207 Abs. 3 Satz 2). Dem Insolvenzverwalter soll nicht zugemutet werden, weiter für die Masse tätig zu werden, ohne dafür vergütet zu werden.
Rn 31
Unabhängig von der fehlenden Pflicht bleibt dem Insolvenzverwalter bis zur Einstellung das Recht zur Verwertung erhalten. Eine unkomplizierte und risikolose Verwertungsmöglichkeit muss er damit nicht ungenutzt lassen. Auch ist er nach der hier vertretenen Auffassung berechtigt, darüber hinausgehende Verwertungshandlungen vorzunehmen. Auf diese Weise kann der Verwalter – letztlich häufig im eigenen Interesse der Erlangung der verdienten Vergütung – wenigstens einen Teil der Masse noch in das Verfahren einbeziehen. Zur Fortführung von Prozessen siehe i.Ü. noch Rn. 43.
3.3 Begleichung der Verfahrenskosten
Rn 32
Für die Begleichung der Verfahrenskosten ordnet § 207 Abs. 3 Satz 1 folgenden Verteilungsgrundsatz an: Die Kosten des Verfahrens werden unterteilt in Auslagen (des [vorläufigen] Verwalters oder der Mitglieder des Gläubigerausschusses) und die anderen Kosten (die Gerichtskosten und Vergütungsansprüche des [ggf. vorläufigen] Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses). Die Auslagen sind vorrangig zu begleichen. Reicht die Insolvenzmasse bereits hierzu nicht aus, so werden die Auslagen nur anteilig befriedigt. Deckt die Masse hingegen die Auslagen, nicht aber die anderen Kosten, so gilt jetzt für Letztere der Grundsatz der anteiligen Befriedigung. Die Verteilung ist in einem auf die Bedürfnisse des § 207 zugeschnittenen Verteilungsverzeichnis zu dokumentieren. Zur Möglichkeit einer Nachtragsverteilung siehe Rn. 38.
Rn 33
Das Gesetz sagt nur, dass die Verteilung vor Erlass des Einstellungsbeschlusses erfolgen muss; es legt aber nicht fest, ab welchem Zeitpunkt die Verteilung vorgenommen werden kann. Eine vorherige förmliche Gestattung durch das Insolvenzgericht schreibt das Gesetz nicht zwingend vor. Die Verteilung kann daher nach der hier vertretenen Ansicht bereits dann erfolgen, wenn die Massearmut objektiv gegeben ist. Dem Verwalter ist aber in jedem Fall zu empfehlen, beim Insolvenzgericht anzufragen, ob dies beabsichtigt, das Verfahren mangels Masse einzustellen.
Rn 34
Die Verteilung ist in einem auf die Bedürfnisse des § 207 zugeschnittenen Verzeichnis zu dokumentieren. Die Erstellung eines Schlussverzeichnisses kann nach h.M. unterbleiben, da keine Verteilung an die Insolvenzgläubiger vorgenommen wird. Allerdings wird es sich ggf. e...