Rn 1

Die §§ 208 ff. regeln die sog. Masseunzulänglichkeit im Gegensatz zu der in § 207 angesprochenen Massearmut.[1]

[1] Zur Terminologie siehe Kübler, in: Kölner Schrift, S. 967 (1171) Rn. 13; hierzu schon § 207 Rn. 1.

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