Rn 10

Nach § 208 Abs. 1 sind im Gegensatz zu dem in § 207 geregelten Fall der Massearmut, bei Masseunzulänglichkeit die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54) gedeckt. Die Insolvenzmasse ist jedoch nicht ausreichend, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten i. S. d. § 55 begleichen zu können.

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