Rn 29

Die eigenständige Benachrichtigung der Altmassegläubiger ist eine Folge der fehlenden Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die Feststellung des Verwalters einzulegen.[44] Hierdurch wird sichergestellt, dass die Betroffenen von der Sachlage Kenntnis erhalten und sich auf die veränderte Situation einstellen können. Ein Rechtsmittel betreffend die Überprüfung der Masseunzulänglichkeit besteht nicht. Auch eine Feststellungsklage mit dem Inhalt, dass das Vollstreckungshindernis des § 210 nicht besteht (soweit sie auf das Bestehen einer Forderung gerichtet ist, vgl. § 210 Rn. 14), dürfte nicht zulässig sein, da ein solches Verfahren letztlich nur dazu diente, festzustellen, ob die Masseunzulänglichkeit zu Recht angezeigt wurde.[45]

[44] HK-Landfermann, 8. Aufl. 2016, § 208 Rn. 11.
[45] A. A. Runkel/Schnurbusch, NZI 2000, 49 (52).

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