Rn 22

Weiterhin ist es möglich, dem Schuldner Aufenthaltsbeschränkungen aufzuerlegen. So kann in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 3 die Entfernung vom Wohnsitz verboten werden und ggf. der Reisepass eingezogen werden, um eine Ausreise ins Ausland zu erschweren.[67] Als weniger einschneidende Maßnahmen, deren Geeignetheit im Einzelfall überprüft werden muss, kommen auch eine Meldepflicht und Aufenthaltsauflagen in Betracht. Bei der Meldepflicht ordnet das Gericht an, dass der Schuldner jeden Wechsel des Aufenthalts mitzuteilen hat. Mit konkreten Aufenthaltsauflagen, kann dem Schuldner die Verpflichtung auferlegt werden, sich zu bestimmten Zeiten an bestimmten Orten einzufinden und bereitzuhalten.[68]

[67] AG München ZIP 2013, 2074; HK-Rüntz/Laroche, § 21 Rn. 24 m.w.N.; Uhlenbruck-Vallender, § 21 Rn. 10. Vgl. auch die Kommentierung bei § 97.
[68] FK-Schmerbach, § 21 Rn. 388. Vgl. auch: LG Göttingen ZInsO 2001, 44 (45).

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