Rn 93

Falls der vorläufige Insolvenzverwalter während des Eröffnungsverfahrens eine zur Sicherung eines Anspruches abgetretene Forderung einzieht, hat der Gesetzgeber in Satz 3 klargestellt, dass die für das eröffnete Insolvenzverfahren geltenden Kostenbeitragsregelungen in §§ 170, 171 entsprechend gelten. Da sich in diesem Bereich in Rechtsprechung und Literatur weitgehend einmütige Grundsätze herausgebildet haben, kann zu Ermittlung, Abrechnung und Realisierung der betreffenden Kostenbeiträge auf die jeweilige Kommentierung zu den vorgenannten Vorschriften verwiesen werden.

Entscheidend ist aber auch hier die gesetzgeberische Intention, dass die Sicherheit des Gläubigers durch die Nutzung während des Eröffnungsverfahrens nicht beeinträchtigt werden darf, sondern in ihrer Substanz erhalten bleiben muss. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist daher nur zur Sicherung, nicht zur Verwertung von Sicherungsgut berechtigt. Er hat daher das eingezogene Geld entweder an den Sicherungsnehmer abzuführen oder ihn unterscheidbar auf einem gesonderten Konto zu verwahren, um in der Lage zu sein und zu bleiben, es an den Sicherungsnehmer auszukehren.[256] Der Einzug sicherungszedierter Forderungen in diesem Verfahrensabschnitt bringt daher ohne zusätzliche Vereinbarungen mit dem Sicherungsnehmer keine Liquiditätsvorteile für die Betriebsfortführung, sondern sichert nur den Zahlungseingang im Vermögensinteresse des Schuldners sowie die Kostenbeiträge im Interesse der späteren Insolvenzmasse. Außerdem bietet sich die Anordnung des Forderungseinzugs an, wenn die Wirksamkeit der Sicherungszession zweifelhaft ist, da durch sie der vorzeitige Forderungseinzug durch den Zessionar verhindert werden kann.[257]

 

Rn 94

Die Kostenbeiträge entstehen aufgrund des systematischen Regelungszusammenhangs im Eröffnungsverfahren nur bei einer entsprechenden Sicherungsanordnung des Insolvenzgerichts[258], so dass allenfalls in der Realisierung der Kostenbeiträge ein Vorteil des Einsatzes des Sicherungsgutes für die Betriebsfortführung gesehen werden kann. Dabei ist für den vorläufigen Insolvenzverwalter bei dem Einzug sicherungszedierter Forderungen unter einer entsprechenden Sicherungsanordnung noch mehr Vorsicht geboten. Aufgrund der entsprechenden Anwendung auch des § 170 dürfte der vorläufige Insolvenzverwalter bei Forderungseinzug verpflichtet sein, gegenüber dem absonderungsberechtigten Gläubiger abzurechnen und diesen durch Abführung des nach Abzug der Kostenbeiträge verbleibenden Betrages unverzüglich, d.h. noch vor Eröffnung des Verfahrens zu befriedigen.[259] Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter verfügt für ein solches offenbar gesetzgeberisch beabsichtigtes umfassendes Vorgehen nicht über eine ausreichende Legitimationsbasis gegenüber dem Schuldner. Andererseits beginnt aber die Zinszahlungspflicht nach § 169 Satz 2 wiederum erst drei Monate nach der Anordnung der Sicherungsmaßnahme.

 

Rn 95

Kommt es nicht zu einer Verfahrenseröffnung, müssen die Sicherungsanordnungen unter Beachtung des § 25 Abs. 2 aufgehoben werden. Dies gilt auch im Falle einer Antragsrücknahme oder der Erledigung des Eröffnungsverfahrens (vgl. § 25 Rdn. 12).[260] Der vorläufige Insolvenzverwalter behält daher die eingeräumte Verfügungsmacht bis zur endgültigen Abwicklung. Dementsprechend kann der Verwalter die vereinnahmten Erlöse noch nach § 170 abrechnen und verteilen. Bei der Verteilung ist er nicht an die Verteilungsregel des § 25 Abs. 2 gebunden und kann den gesicherten Gläubigern den auf das Treuhandkonto genommenen Betrag auskehren (vgl. § 25 Rdn. 20). Dies gilt entsprechend für den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter, auch wenn § 25 direkt nur auf den starken vorläufigen Insolvenzverwalter Anwendung findet. Das Gericht sollte bei schwacher vorläufiger Insolvenzverwaltung jedenfalls den Zustimmungsvorbehalt erst nach Auskehrung der Gelder an die gesicherten Gläubiger aufheben.

 

Rn 96

Damit bleibt aber die Frage unbeantwortet, an wen eine Rückzahlung der realisierten Kostenbeiträge im Falle vorzeitiger Verfahrensbeendigung erfolgt. Insoweit könnte man mit Blersch (41. Lfg. 2012) die Auffassung vertreten, dass die Kostenbeiträge verfahrensbezogen sind. Bei Wegfall des Verfahrens könnten diese daher wieder an die Gläubiger ausgekehrt werden. Dagegen spricht jedoch, dass die Kostenbeiträge nach § 170 Abs. 1 Satz 1 ab dem Zeitpunkt des erfolgreichen Einzugs durch den Verwalter zur (zukünftigen) Insolvenzmasse gehören. Sie dienen daher primär zur Berichtigung der entstandenen Kosten und Verbindlichkeiten und stehen danach dem Schuldner zu. Dies ist auch interessensgerecht, weil derjenige die Kosten der Realisierung des Sicherungsrechts trägt, zu dessen Gunsten die Verwertung betrieben wird.

[256] BGH ZInsO 2019, 563, Tz. 39 ff.; ZInsO 2010, 714, Tz. 33; Smid, ZInsO 2019, 2554; Thole, ZIP 2019, 552 (555).
[257] Uhlenbruck-Vallender, § 21 Rn. 38d. Vgl. AG Charlottenburg ZInsO 2015, 1928.
[258] Vgl. dazu auch BGH ZInsO 2010, 714, Tz. 40.
[259] Uhlenbruck-Vallender,...

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