Rn 2

Das Insolvenzplanverfahren setzt die (drohende) Masseunzulänglichkeit, mithin die Deckung der Verfahrenskosten gemäß § 54 voraus. Das Vorliegen von Massearmut gemäß § 207 steht einem Insolvenzplan gemäß § 210 a entgegen.[5]

[5] Kübler/Prütting/Bork-Pape, § 210 a Rn. 4.

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