Rn 3

§ 211 Abs. 2 setzt die in § 209 vorgenommene Unterteilung in Alt- und Neumassegläubiger auch für die Schlussrechnung (§ 66) fort. Der Verwalter hat im Rahmen der Schlussrechnung zwischen der Zeit vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit und der späteren Zeit zu unterscheiden. Grund hierfür ist die vorrangige Befriedigung der Neumassegläubiger gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 2. Eine erneute Gläubigerversammlung ist nicht vorgesehen.[4] Das Insolvenzgericht prüft die Schlussrechnungslegung.[5]

 

Rn 4

Die Schlussrechnung enthält ferner auch das Verteilungsverzeichnis.

[4] Kübler/Prütting/Bork-Pape, § 211 Rn. 14; HK-Landfermann § 211 Rn. 7; a. A. Nerlich/Römermann-Westphal § 211 Rn. 14, FK-Kießner, § 211 Rn. 3.
[5] HK-Landfermann, § 211 Rn. 7.

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