Rn 3
Der Eröffnungsgrund ist dann fortgefallen, wenn auch nach der Einstellung des Verfahrens kein erneuter Eröffnungsgrund (§§ 17–19) beim Schuldner vorliegt. Es muss gewährleistet sein, dass nach der Einstellung weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt oder bei Kapitalgesellschaften bzw. Gesellschaften ohne persönlich haftende natürliche Person keine Überschuldung vorliegt. Die Zahlungsfähigkeit beim Schuldner muss über die Einstellung des Verfahrens hinaus gesichert sein, sodass der Schuldner zumindest in näherer Zukunft seine fälligen Verbindlichkeiten erfüllen wird. Der BGH verlangt zumindest eine "mittelfristig ausreichende Finanzkraft". Der Zeitraum, für den die Solvenz des Schuldners absehbar sichergestellt sein muss, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Je nach Art und Umfang der unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners lässt sich eine Liquiditätsplanung für Monate, in manchen Fällen aber auch nur für Wochen im Voraus aufstellen. Nicht ausreichend ist allein eine positive Fortführungsprognose.
Rn 4
Die Regelung hat praktisch wenig Bedeutung. Allenfalls bei Konzernverflechtungen hat § 212 in der Praxis Relevanz. Ggf. bei der Abgabe einer nachträglichen Garantie- oder harten Patronatserklärung.
Rn 5
Vom späteren Fortfall des Insolvenzgrunds (§ 212) strikt zu trennen ist das Fehlen des Eröffnungsgrunds schon bei Insolvenzeröffnung. Hier muss der Schuldner nach § 34 Abs. 2 Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss (§ 27) erheben. Daher ist in Fällen des § 212 sorgfältig zu prüfen, ob nicht die Voraussetzungen bereits zu Beginn gefehlt hatten und die sofortige Beschwerde verfristet ist, sodass das Insolvenzverfahren durchzuführen ist, auch wenn ein Insolvenzgrund bei Eröffnung nicht vorlag, nunmehr jedoch gerade durch das Verfahren entstanden ist (z. B. infolge Veröffentlichung der Insolvenzeröffnung und daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen). In derartigen Fällen kommt es allein noch auf die Zukunftsbetrachtung des § 212 an.